Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß e#lterer Linie.
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„W. 3.
(Ausgegeben den 7. Februar 1855.)
6. Landesherrliche Verordnung,
die Vereinigung der Justizämter Untergreiz, Obergreiz und Dölau
und die Errichtung eines Criminalgerichts
bekrefsend.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden ülterer
binie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. v. 2.
haben in Anbetracht der mannigfachen Inconvenienzen, welche die bisherige Ein-
richtung Unserer Justizämter Untergreiz, Obergreiz und Dölau, gegennber der,
durch die Zeitverhältnisse herbeigeführten großen Vermehrung der Amtgeschfte
mit sich führte, und inobesondere der, durch diese Einrichtung verursachten Er-
Ichwerung und Verwickelung des Geschäftsgangs, und der häufig vogekommenen
Compekenzzweifel beschlossen, und verordnen hiermit, was folgt:
F. 1.
Verelnigung der Aemter Untergreiz, Obergreiz und Dölau.
Die obengenannten drei Aemter, werden zu einem einzigen vereinigt, welches
die Benennung "
Justizamt Ereiz
führen soll.
Auf dasselbe gehen alle diejenigen richterlichen und Verwaltungsgeschäfte über,
welche den blöherigen drei Aemtern in ihren bezüglichen Bezirken oblagen, soweit nicht
bleserhalb durch gegenwärtige Verordnung etwas Anderes bestimmt wir 7