Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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32. Bekanntmachung, 
Abänderung des . 4. der Verordnung vom 18. April 1855 
betressend. 
Der in §. 4. der Verordnung vom 18. April 1855 (No. 10. der Gesetz- 
sammlung 1855) für die dem städtischen Bierzwang unterworfenen Schänkwirthe 
auf dem bande normirte Zuschlag für das in den betreffenden bekalitäten selbst con- 
sumite Bir, ist auf Vorstellung der betreffenden Schänkwithe und mit Brrack- 
sicigung des auf Erfordern vom hiesigen Stadtrathe abgegebenen Gutachtens mirt 
höchster andeoherrlicker Genehmigung bis auf weitere deöfallsige, Furstlicher Lan- 
deoregierung überlassene, Anordnung, von einem Pfennig über den jedrömaligen, 
von dem hiesigen Sladtrath bestimmten, Bierpreig auf zwei Pfennige für das 
Nösel erhöht worden, wac hierdurch zur öffentlichen Kenniniß gebracht wird. 
Greiz, am 9. Juni 1855. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregicrung das. 
Otto. 
RN. v. Geldern. Grispendorf.
	        
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