Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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83. Bekanntmachung, 
die Anstellung eines Gemeindevorstehers in Remptendorf 
bekreffend. 
Nachdem sich bei der Gemeinde zu Remptendorf die Einführung einer vom 
Ortsschulzenamt bieQ besonderen Gemeindeverwaltung als wünschenswerth her- 
ausgestellt hat, so ist in einer vom Fürstl. Amt Burgk geleiteten Gemeinde#wer= 
sammlung die Wahl 9 Gemeindevorstehers, mittelst Stimmzettel, auf drei 
Jahre, gegen Entschädigung von jährlich 6 Thalern baar aus der dortigen Ge— 
meindecasse und gegen Befreiung von Gemeindefuhren, vom Wegbau, Wachen und 
Botengehen — sowie die Beigabe von vier Gehuͤlfen (Heimbuͤrgen), mit der Be- 
stimmung, daß dieselben die zeitherigen vier Vierleute sein sollen und daß beim 
Abgange eines derselben der neue vom Fürstl. Amt Burgk angestellte Viermann in 
dessen Stelle einrückt, beschlossen und die getroffene Einrichtung von Uns geneh- 
migt worden. 
Solches wird in Gemäßheit des K. 15. der Verordnung vom 29. Mai 1854 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am I4. Juni 1855. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N v. Geldern-Crlpenderf.
	        
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