Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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24. Bekanntmachung, 
die Nachsendung von Brief= und Fahrpostsendungen, deren Adres- 
saten vom Adreßorte abgereist sind, 
betreffend. 
Nachdem die von der Fürstlich Thurn= und Taris'schen Postverwaltung bei 
den einzelnen Regierungen ihres Bezirks über Nachsendung von Brief= und Fahr= 
postsendungen, deren Adressaten vom Adreßorte abgereist sind, beantragten Be- 
stimmungen allseitig, und auch für das hiesige Fürstenthum von Uns genehmige 
worden sind, so werden dieselben in Nachstehendem mit dem Bemerken, daß sie 
vom I. Juli l. J. an in Vollzug geseht werden, hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
GBreiz, am 18. Juni 1855. 
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung das. 
Dtio. 
K. v. Geldern-E#tspenbors#. 
8. 1. 
Die Postanstalt hat nur die Verpflichtung, die ihr zur Befoͤrderung überge- 
benen Sendungen bis zu dem Orte zu befördern, welcher von dem Abfender auf 
der Adresse angegeben oder von dem AUdressaten bei ausdrücklicher Bestellung der 
Nachsendung bezeichnet worden ist. 
g. 2. 
Hieraus ergiebt sich, dag die Postverwaltung zu einer Nachsendung nur dann 
verpflichtet ist, wenn entweder
	        
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