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36. Landesherrliche Verordnung,
die Abänderung und Erläuterung der mil landroöhertlicher Bestäti-
gung vom 30. November 1853 dersehenen Statuten der allgemeinen
Krankenkasse zu Greiz
belressend.
Wir Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie
souverainer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 7.
bellimmen hiermit zu Beseitigung einiger, bezüglich der von Uns unterm 30. No#
1553 mit vorbehaltener Abanderungsbesugniß bestatigten Statuten der
hiesigen allgemeinen Krankenkasse entstandenen Zweisel nach vernommener Aeußerung
des hiesigen Stadtrathec Folgendes:
S. I.
Nach 14 der gedachten Statuten sollen zwar Fremde, die in einem so
kranken % hier ankommen, daß deren Forlweisung eder Weiterschaffung mit
großer Beschwerniß für sie verbunden senn würde, zur Heilung und Verpflegung
in die Anstalt aufgenommen, der deßfallsige Aufwand jedoch nur als Verlag für
deren Heimathsbehörde betrachtel und ven derselben auf geeignetem Wege eingezogen
werden .
se Bestimmung läßt sich aber — soweit sie die Erhebung des Verpfle=
—— öum Gegenstande hat — wenigstens denjenigen deutschen Bundes-
aalen gegenüber nicht in Anwendung bringen, welche der unterm II. Juli 1853
von mehreren deutschen feecungen Fgeschtesien, für Unser Furstenthum unterm
14. November desselben Jahrco — No. 2 ft Gesebsammlung veroffentlich-
ten Uebereinkunft beigetreten did, weil in — derselben keine öffentliche
Kasse in einem zur Convention sich bekennenden Staate zum Ersatze von Kosten
verpflichtet ist, welche die Kur und Verpflegung eines Angehörigen in einem an-
deren, bei dem fraglichen Vertrage ebenfalls betheiligten, Staale verursacht hat.
8. 2.
Ec soll daher bei der Aufnahme Fremder in der Anstalt, welche im kranken
Zustande hier ankommen und Angehörige der der gedachten Convention beigetrete-