Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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8. 17. 
28 d l. RH Brlefe, welche sogleich nach der Ankunft den Adressaten besonders zugestellt 
*i 4oeN werden sollen, müssen auf der Adresse wörtlich den Vermerk: „durch Expressen zu 
bestellen“ enthalten. 
K. 18. 
Nachsendung Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein 
der boellen neuer Aufenthalt= oder Wohnort bekannt, se werden ihm Briefpost-Gegenstände 
nachg Vuat- wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat. 
ei Fahrpost-Sendungen, mit Einschluß der Vorschußbriefe und der Briefe, 
worauf Baarzahlungen stattgesunden haben, erfolgt die Nachsendung nur au 
ausdrückliches Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Porko 
und Auslagen, auch des Adressaten. Lebterer ist in solchem Falle von dem Vor- 
liegen einer Sendung amtlich und porkofcei in Kenntniß zu setzen. 
é6. 19. 
Anbetelhon B. und andere Sendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
Dosisendungen. I. wenn der Adressat am Bestimmunggorte nicht zu ermitteln und die Nach- 
sendung nach vorsthenden . 1. nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
wenn die Sendung mit dem Vermerke „Poste restante“ versehen ist, 
und nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Einlangens an gerechnet, 
von der Post abgeholt wird; 
4l wenn eine Sendung mit Postvorschuß, auch wenn sie mit poste restante 
bezeichnet ist, innerhalb 14 Tagen nicht eingelöst worden ist; 
wenn die Annahme verweigert wir 
Bevor in dem Falle a#l 1 eine Sendung mit oder ohne Werthsdeclaration 
dehhalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte 
Personen im Orte sich besinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unter- 
scheiden ist, muß der Begleitbrief nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um 
den bsender, wenn derselbe an der äußeren Beschaffenheit des Begleitbriefs erkannt 
oder sonst auf geeignete Weise ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des 
Adressaten zu veranlassen. Die Uebersendung des Begleitbriefes geschieht aAsschen 
den Postanstalten unter Couvert und als Postsache, 
Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt 
sind, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, 
die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der 
Abgabe-Postanslalt Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf 
dem Rückwege eintreten würde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die 
Veräußerung des Inhaltes für Rechnung des Aufgebers erfolgen. 
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