Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Die Bergütung der Baarzahlung von einer Verelns-Hostanstalt an die andere 
erfolgt in den Karten wie die Vergütung von Welterfranco. 
5. 23. 
eub Brlefe und sonstige Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet (Vor- 
bungen ublendungen, PHostvorschüsse), mössen auf der Adresse den Vorschußbetrag mit den 
„Vorschuß oder Nachnahnzen .“ 
u vie alen obder Guldensumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt 
enthalt 
g. 24. 
n— Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk (frei, franco, 
fr. ke.) durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzu- 
weisenz werden Briefe mit einem solchen oder mit einem nicht durchstrichenen u. s. w. 
Frankirungs-Vermerke im Briefkasten vorgesunden, ohne daß das Porto dafür 
durch Freimarken oder gestempelte Briescouverts entrichtet worden ist, so wird die 
Ungültigkeit des Frankirungs-Vermerkes amtlich attestirt. 
5. 25. 
zu#uun Wenn in einem Vereinsgebiete Briefe mit Francomarken oder gestempelten 
• —t n eines anderen Gebietes zur Post kommen, so sind solche Briefe wie un- 
frankirte Briefe zu behandeln, und die fremden Marken als ungültig zu be- 
zeichnen. 
Sind aber dergleichen Briefe nach demjenlgen s bestimmt, wel- 
chem die Marken oder die gestempelten Couverts angehören, so zieht die em- 
pfangende Postanstalt von dem Adressaten nur das, nach Abzug des Werthes der 
Marken oder des Couverts verbleibende Porto ein, der W auf sonstige Weise 
dem Adressaten den Werth der unnütz verwendeten Marken 
g. 26. 
Dnitse, welcht Wenn Briefe unter Couvert an Postanstalten zur Distribution oder Weiter- 
nin beförderung geschickt werden, so sind solche Briefe nicht zurückzusenden, sondern, 
send. und zwar ohne Rücklicht darauf, ob die ganze Sendung frankirt gewesen oder 
nicht, einzeln mit dem vollen Briefporto zu belegen. Für die von den Adressaten 
nicht angenommenen Briefe hat der Aufgeber das angesetzte Porto zu entrschten.
	        
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