Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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verpackt und sorgfältig versiegelt, mit dem Protokolle weiter zu senden 
und die nöthige Rückmeldung zu machen. 
Bei der Spedition in geschlossenen Körben, Kisten oder Felleisen sinden 
auf diese die gleichen Bestimmungen, wie für Fahrpost-Beutel, Anwendung. 
#8. Gehen blosgehende Wagenstücke beschädigt ein, oder wird an solchen eine 
Gewichtodifferenz bemerkt, so ist ver Thatbestand in Gegenwart ded Be- 
gleiters oder von Zeugen festzustellen, darüber ein Protokoll aufzunehmen 
und die nöthige Rückmeldung zu erlassen. 
F. 40. 
Wird bei der Uebernahme der Postladung von der übernehmenden Postanstalt Hastung dei 
keine Ausstellung gemacht, so gilt dieses bic zur Führung des vollständigen Gegen= der Poslla- 
beweises als Quittung über den richtigen Empfang der Ladung dungen. 
In Fällen, wo bei der Uebernahme das Gewicht nicht hat festgestellt werden 
können, z. B. bei Eisenbahn-Transporten, bleibt die übergebende Postanstalt, bei 
unverlehter äußerer Beschaffenheit der Sendungen, für die Richtigkeit des Gewich- 
teS so lange verantworklich, bis die Nachwiegung hat erfolgen können. 
Gewichtédifferenzen, welche sich bei solcher späteren Nachwiegung ergeben, 
müssen unter Beobachtung der im F. 39 enthaltenen bezüglichen Vorschriften fest- 
gestellt werden, wodurch jedoch die Führung des Gegenbeweises, daß die Sendung 
mit richtigem Gewichte ausgeliefert worden, nicht ausgeschlossen ist. 
8. 41. 
Mangelhaft verpackte Sendungen sollen bei der Ueberlieserung nicht zurück-Dlahen bei 
gewiesen eche rp gen s ferung nich * 
aubt die übernehmende Postanstalt, dag die fehlerhafte Verpackung bei der v#pacter 
Mettebeferdern die Beschädigung oder das theilweise oder gänzliche Verderben Eindungen. 
der Sendung herbeiführen oder eine nachtheilige Einwirkung auf andere Sendungen 
zur Folge haben möchte, so muß unter Feststellung des Thatbestandes eine neue 
Verpackung der Sendung stattfinden, w soweit als thunlich, die ursprüngliche 
Verpackung unter der neuen beizubehalten ist. 
Der feltgestellte Mangel, sowie die Figincen desselben, ist der zuspediren- 
den Postanstalt mit nächster Post zurück zu meld 
Die Kosten für die neue Verpackung wareer durch (kostenfreie) Anrechnung. 
von dem Adressaten, und soferne dieser die Zahlung verweigert, von dem durch ihn 
namhaft zu machenden Absender eingczogen. 
G. 42. 
m Aufgeber der Fahrpost-Sendung soll in besondern Fällen, wenn durch Seyditiont, 
die ddnlh auf einem anderen als bden gewöhnlichen Wege ein Vortheil er- wig *ç25n 
reicht werden kann, freistehen, den Speditionsweg selbst zu bestimmen.
	        
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