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F. 43.
Alnilthung dea Wenn das Weiterfranco bei Fahrpost-Sendungen zu niedrig erhoben und be-
littenhn ½½ rechnet ist, so wird der fehlende Vetrag als orko zugeschlagen und vom Udressa-
n erhoben.
Verweigert der Letztere die Zahlung, so ist ihm die Sendung ohne Porto-
zahlung auszufolgen, soferne er den Absender namhaft macht und das Couvert
oder die Begleit-Adresse, oder eine Copie davon, zurückzunehmen gestattet.
Auf Grund deo Couvertö u. s. w. wird alédann der fehlende Portobetrag der
Aufgabe-Postanstalt zurückgerechnet. Für denselben hat niemals eine den Transst
leistende Vereins-Postanstalt zu haften.
C. 44.
Zurücknehme Die zur Post eingelieferken Sendungen können von dem Absender vor deren
— 3uselang an den Adressaten zurückgenommen werden
Die Zurücknahme kann erfolgen am Ort der Aufgabe oder am Bestimmungs-
orte, ausnahmsweise auch, in sofern dadurch keine Störung des Erpebttionsdien-
stes herbeigeführt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditionsorte.
In welcher Weise sich Derjenige, welcher eine Sendung zurückfordert, bei der
absendenden Postanstalt über seine Berechtigung dazu und über seine Persönlichkeit
auszuweisen hat, bestimmen die für jeden Postbezirk dieserhalb bestehenden Vor-
en.
Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat Derjenige, welcher dieselbe zurück-
fordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangbdortes schriftlich so genau
zu bezeichnen, daß derselbe u,n weischast als der reclamirte zu erkennen ist. Die
hedachte Postanstalt fertiget das Reclamationsschreiben aus, welchem die Post-
ialen des betreffenden Courses Folge zu leisten haben
#die Zurückforderung auf telegraphischem Wege. geschehen, so darf eine
deegfalse Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn
nicht die Postanstalt des Aufgabeortes amtlich bescheiniget hat, daß der Absender
sich als zur Zurückforderung berechtiget bei derselben legitimirt habe; daß dleß ge-
schehen wus in der Depesche bemeikt sein.
e Sendnng noch nicht abgegangen, so wird das baar erlegte Franto,
nicht aber das durch Marken entrichtete Franco zurückgegeben.
Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto, wie für
eine gewöhnliche Retour-Sendung zu entrichten, und zwar bei Fahrpost-Sendungen.
bis zu und von dem Orte, von dem der Gegenstand znrückgesandt wird.
Wien am 3. September 1855.