Gesetzsammlung
des Fuͤrsteuthums Reuß alterer Linie.
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M. 12.
(Ausgegeben den 23. Mai 1856.)
21. Verordnung,
die Beförderung von Auswanderern
belrefsend.
Bei der Bedeutung, welche die Auswanderung nach überseeischen Ländern in
neuerer Zeit auch in dem hiesigen Fürstenthum erlangt hat uad bei der für den
Einzelnen bestehenden Schwierigkeit, die zu Beurtheilung der hierbei einschlagen-
den Verhältnisse nothwendige Kenntniß sich zu verschaffen und somit seine Interessen
selbst genügend zu wahren, haben Wir es für nöthig erachtet, diese Angelegenheit
einer polizeilichen Ueberwachung zu unterstellen und verordnen demgemäß mit Se-
renissimi Höchster Genehmigung Folgendes:
Verträge mit Auswanderern, welche deren Beförderung nach überseeischen
Häfen zum Zweck haben, dürfen bei Vermeidung einer Strase von Fünfzig Thalern
oder verhältnißmäßigem Gefängniß nur von solchen Personen abgeschlossen oder ver-
mittelt werden, welche hierzu besondere Concession ausgewirkt haben.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Verträge in eignem Namen oder
im Namen und Auftrag dritter Personen abgeschlossen oder vermittelt werden.
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Das Gesuch um Verleihung einer solchen Concession ist bei Fürstlicher Landes-
regierung schriftlich anzubringen und mit Nachweisung über das Heimathsrecht in
einer inländischen Gemeinde, über den Besitz guten Leumunds, der zur Abfassung
schriftlicher Aufsähe erforderlichen Kenntnisse, sowie über die Vermögenöumstände
des Bittstellers, nicht weniger mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß er
im Auftrage eines zur Beforderung der Auswanderer in einem Europäischen Hafen
obrigkeitlich concessionirten Schifferhedero, Expedienten oder Mäklers und mit recht-
lor. Verpflichtung des letztern, selbst Ueberfahrtsverträge abzuschließen ermäche-
tigt sei.
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