1. Bekanntmachung,
die Ausführung des Gesetzes über die Gewerbe= und Einkommen-
steuer vom 17ten December 1855
betressend.
Bezüglich der Ausführung des Gesetzes vom I7ten December 1855, die Er-
hebung einer Gewerbe= und Einkommensteuer betreffend, wird mit höchster Geneh-
migung hiermit Folgendes verordnet, resp. erläuterungoweise zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht:
Zur definitiven Regulirung der nach den erwähnten Gesetz in Frage kom-
menden Abgaben, und zur Aussicht über den bezüglichen Geschäftskreis ist
Herr Regierungsrath Frich
kommittirt worden.
2.
Um eine moͤglichst sorgfältige Ausführung der mannichfachen Vorarbeiten zu
sichern, welche der neuen Einrichtung vorherzugehen haben, wird der erste Zahlungs-
termin der betreffenden Steuer, welche nach §. 22. des Geseges zu Ostern zu be-
richtigen ist, für dieses Jahr auf Johannis verlegt; der Michaelistermin
bleibt unverändert.
3.
Da die zeither in die Fürstlichen Rentcassen gezahlten Gewerbeabgabe nach
. . des betreffenden Gesetzes, vergl. mit pos. 3. des Patents vom 18ten vor.
ahr 1856 an *)*7 dieselben nicht mehr zu verrechnen Sön so ist an
solche auch nur die Zahlung derjenigen betreffenden Abgaben zu leisten, welche bis
zum 3 usten December vorigen Jahres fällig geworden sind. Für die Berichtigung
der weilern in die Landeskasse fließenden. Zahlungen, deren zukünftiger Betrag zu-
vörderst nach den Vorschriften des mehrgedachten Gesetzes neuzubestimmen ist,