Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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9. 
Der Agent hat eine von Fürstlicher Landesregierung zu bemessende Caution 
wegen treulicher Erfüllung seiner Obliegenheiren zu bestellen und unterliegt für den 
Fall der Nichtbeachtung der ihm auferlegten Verpflichtungen einer Geldstrafe bis 
zu Fünszig Thalern oder entsprechendem Gefängniß. 
10. 
Die Jurückziehung der ertheilten Concessionen bleibt jederzeit vorbehalten, soll 
aber neben den etwa verwirkten öffentlichen Strafen unausbleiblich dann erfolgen, 
wenn der Agent der Verleitung zur Auswanderung durch Vorspiegelung unwahrer 
Thatsachen oder der Bevortheilung der Auswanderer bei Besorgung ihrer Geschäfte 
namentlich ihrer Geldangelegenheiten sich schuldig macht. 
II. 
Die Verleihung sowohl als die Zurückziehung der Concessionen soll künftig 
öffentlich bekannt gemacht werden. 
Greiz, den 23. April 1856. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung vas. 
Otto. 
N. v. Gelde##-E#ependork.
	        
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