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gemessen erachten, selbige zuzulassen oder zu behalten, vorausgesetzt, daß sich dies
allgemein auf alle dortigen Coosular-Agenten bezieht.
Die diplomatischen Agenten und Consulen Mexiko's in den kontrahirenden
Deutschen Staaten werden aller derjenigen Prärogalive, Freiheiten und Vorrechte
theilhaftig sein, welche den im gleichen Range stehenden Agenten der begünstigtesten
Nation zustehen oder in Zukunft eingeräumt werden möchten; und umgekehrt wecden
im Gebiete von Meriko die diplomatischen Agenten und Consulen der kontrahiren=
den Deutschen Staaten dieselben Prärogative, Freiheiten und Vorrechte genießen,
welche den Merikanischen diplomatischen Agenten und Consulen in den kontrahirenden
Deutschen Staaten zustehen, oder noch zugestanden werden möchten.
Doch sollen die Consulen, welche zugleich Handel treiben, in dieser Eigenschaft
lediglich den Gesehen des bandes, in welchem sie residiren, unterworfen sein.
Die beiderseitigen Consulen, Vice Gonsulen und Consular-Agenten sollen bei dem
Absterben eines ihre5 Nationalen berechtigt sein, auf Ansuchen der betheiligten Par-
theien oder auch von Amteéwegen, den von der competenten Behörde auf die Effec-
ten, Meubeln und Papiere des Verstorbenen gelegten Siegeln die ihrigen hinzuzu-
fügen, in welchem Falle diese doppelten Siegel nicht anders als im gemeinschaftlichen
Einverständnisse gelöst werden können. Dieselben werden der bei Abnahme der
Siegel erfolgenden Inventarisation des Nachlasses beiwohnen, und es soll ihnen
burch die betreffende Behörde eine Abschrift, sowohl des Inventaro, als der etwa
hinterlassenen lebtwilligen Diöposition des Verstorbenen ertheilt werden. Wenn die
Consulen, Vice-Consulen und Consular-Agenten von Seiten der gehörig legitimirten
Erben mit Vollmacht in geseblicher Form versehen sind, so soll ihnen der Nachlaß
sofort ausgeliefert werden, den Fall der Einsprache eines einheimischen oder fremden
Gläubigers ausgenommen. «
Die Consulen, Vice-Consulen und Consular-Agenten sollen als solche das Recht
haben, bei Streitigkeiten zwischen den Kapitainen und der Mannschaft von Schiffen
derjenigen Nation, deren Interessen sise wahrnehmen, als Schiedsrichter zu dienen,
ohne daß- die Lokal-Behörden einschreilen dürsen, sofern nicht das Betragen des
Kapirains oder der Mannschaft etwa die Ordnung ober Ruhe des Landes stort,
oder wenn nicht die Consulen, Vice-Gonsulen oder Consular-Agenten zur Ausführung
oder Aufrechthaltung ihrer Entscheidungen das Einschreiten jener Behörden nach-
suchen; jedoch versteht es sich hierbei, daß diese Art von Entscheidungen oder schieds-
richterlichen Aussprüchen die streitenden Parteien nicht des ihnen zustehenden Rechts
beraubt, nach ihrer Heimkehr den Rekurs an die Gerichtsbehörden ihres Landes zu
ergreifen.
Die gedachten Consulen, Vice-Consulen oder Konsular-Agenten sollen ermächtigt
sein, zum Zwecke der Ausmittelung, Ergreisung, Festnahme und Verhaftung der