Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
xM. 14.
(Ausgegeben den 11. Juni 1856.)
24. Negierungsverordnung,
die Abgabe von Tänzen in geschlossenen Gesellschaften und in
Privathäusern
betresfend.
Zur Beseitigung von Mißverständnissen und Zweifeln, welche rücksichtlich der
Abgabepflicht von den in geschlossenen Gesellschaften und Hrivathäusern zu veran-
staltenden Tanzvergnügungen hie und da obwalten, wird mit Serenissimi Höchster
Genehmigung Nachstehendes verordnet:
G. 1.
Tänze in Privathäusern, von deren Bewohnern lediglich zum Zwecke geselligen
Vergnügens ihrer einzuladenden Gäste veranstaltet, können beliebig an jedem, nicht
in die Fasten= und Adventszeit fallenden Tage, abgehalten werden, jedoch mit Aus-
nahme der Tage vor kirchlichen Festen, und unterliegen weder der Entrichtung der
Tanzabgabe, noch einer geselichen Beschränkung.
S. 2.
Geschlossene Gesellschaften haben in jedem Falle die bestehende Tanzabgabe
Ccef. die Regierungöbekanntmachung vom 20. Dezember 1852, Stäck Nr. 16 der
Gesetzsammlung cj. a.) zu entrichten.
Von der gesetlichen Beschränkung räcksichtlich der Wahl des Tags, wegen
dessen jedoch die Bestimmung §. 1. ebenfalls einzuhalten ist, und der Schlußzeir,
ist eine Gesellschaft nur dann befreit und an Einholung Landeßherrlicher Dispen-
sation nicht gebunden, wenn der Ball von ihr in einem ihr selbst gehörigen Ge-
lellschaftslocale gegeben wird. »
Hat aber die Gesellschaft kein eigenes Local, und tritt somit die Verpslichtung
zur Auswirkung der Tanzerlaubniß ein, so ist dieselbe vom Vorstande uer Gesschett