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25. Bekanntmachung
elner Modification der Verordnung vom 20. Februar 1852, den Bei-
tritt der Landesangehörigen zu den im Auslande bestehenden Feuer-
versicherungsanstalten
betressend.
Die Bestimmungen des n 1 der obengedachten Landesherrlichen Verordnung
vom 20. Februar 1352 (Nr. 2. der Gesetzsammlung vom Jahr 1852), welcher
also lautet:
„die Versicherung eines Gebäudes darf nur bei Einer Aslsecu=
„ranzanstalt und nicht über seinen wahren Werth erfolgen. Es
„ist verboten ein Gebäude in mehreren Anstalten oder über seinen
„wahren Wereh zu versichern“
werden hierdurch mit Höchster Genehmigung in nachstehender Weise erläutert und
resp. abgeändert.
ei der Vorschrift, daß ein Gebäude unter keinerlei Umständen über seinen
wahren Werth versichert werden darf, behält es selbstverständlich auch ferner sein
Bewenden, dagegen ist die Versicherung eines Gebäudes bei mehreren Assecuranz-
anstalten künftig in dem Falle gestattet, wenn zwischen den betreffenden Agenturen
über den von jeder derselben zu übernehmenden Antheil an der nach der Taxe
zulässsgen Vrrsicherongöfumme vollständiges Einverständniß brneht. Die Agenten
haben in dergleichen Fällen entsprechende Vormerkungen zu den von denselben ein-
zureichenden Verzeichnissen zu bringen. Wer ein Gebäude bei verschiedenen Anstalcen
versichert hat, ohne das erforderliche Einverständniß zwischen den betheiligten Agen·
turen nachweisen zu W bat die im &. 15 der gedachten Verordnung ange-
drohten Strafen zu gewär
Hinsichtlich der Varcherung. von Mobilien bewendet es allenthalben bei
den bestehenden Vorschriften-
Greiz, den 3. Juni 1856.
Fürstl., Neuß-Plauische Landesregierung das.
Otto.
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