Metadata: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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#bachten Flsetung nur als je eine Montirungskammer anzusehen sind, ohne Unterschied, ob der gewährte 
———2 ich auf mehrere getrennte Zimmer vertheilt oder in einem zusammenhängenden Lokale über- 
wiesen ist. 
Die in Rede stehende monatliche Entschädigung von 3 Mark ist daher auch für jede der fraglichen 
Kammern ohne Rücksicht auf etwaige Theilung derselben in mehrere Näume nur einmal zu gewähren. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Schulz. 
No. 909. 1. 84. M. O. D. 4. 
Nr. 70. 
Iustandhaltung gebrauchter Schußwaffen bei den Artillerie-Depots. 
Berlin, den 26. März 1884. 
Un bei der Instandsetzung solcher Schußwaffen, welche bei fruppen im Gebrauch gewesen sind und an die 
Artillerie-Depots in stato quo abgeliefert werden, Mängel in der Schußleistung berücksichtigen zu können, 
baben die Truppentheile den Artillerie-Depots die Waffen mit sicher festgesteller mangelhafter Schuplessung 
esonders zu bezeichnen. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Hänisch. Müller. 
No. 956/2. 84. Art. 1. 
Nr. 71. 
Vorspanngebührniß der Unteroffizierschulen. 
Berlin, den 26. März 1884. 
37 Ziffer 1e, vorletzter Absatz der revidirten Ausführungs-Instruktion zum Naturalleistungs-Gesetz (Armee- 
Verordnungs-Blatt für 1878 S. 174) wird erläuternd bemerkt, daß von den Unteroffizierschulen — ohne 
Rücksicht auf die Witterung — nicht nur auf den Märschen zum und vom Manöverterrain rc., sondern 
auch bei den während der Uebungen mit Quartierwechsel auszuführenden Märschen Vorspann zur Fortschaffung 
der Tornister der Mannschaften in Anspruch genommen werden kann. 
Der Erlaß vom 23. Mai 1876 (Armee-Verordnungs-Blatt S. 139), betreffend das Fahren der 
Tornister auf den Märschen der Truppen bei großer Hitze, sindet hiernach auf die Unteroffizierschulen keine 
Anwendung !“ 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 366. 2. 84. M. O. D. 3. v. Hartrot v. Funck. 
Nr. 72. 
Extraordinäre Verpflegungs-Zuschüsse pro 2. Quartal 1884. 
Berlin, den 27. März 1834. 
Die pro 2. Quartal 1884 bewilligten extraordinären Verpflegungs-Zuschüsse, einschließlich des Zuschusses zur 
Beschaffung einer Frühstücks-Portion, betragen für die nahseteng bezeichneten Garnisonen:
	        
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