— 145 —
27. Landesherrliche Verordnung,
die Bestrafung der Ausgabe falschen Papiergeldes und die polizel-
lichen Maaßregeln gegen Benachtheiligung des Publikume
durch dasselbe
belreffend.
Wir Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. ½c. 2c.
sügen hiermit zu wissen:
Bei dem immermehr überhand nehmenden Umlauf von Papiergelb aller Act,
und dem häusigen Vorkommen falschen Papiergeldes, haben Wir geeignete Be-
stimmungen nöthlg befunden, um Unsere getreuen Unterhonen vor Schaden mög-
lichst zu bewahren, und verordnen dieserhalt, was folgt:
8. 1.
Die wissentliche Ausgabe falschen Papiergeldes aller Art ist ganz in gleicher
Weise zu bestrasen, wie die Ausgabe falscher Metallmünzen.
Gehörte das ausgegebene falsche Paplergeld zu den Sorken, deren Umlauf
durch Unsere Verordnung vom 4. December vorigen Jahres verboten ist, so trifft
den Ausgeber auch noch die dort angedrohte Strafe.
F. 2.
heugnet der Angeschuldigte, daß dle Ausgabe wissentlich erfolgt sel, so ist
nach den Umständen zu beurtheilen, in wie welc er des ihm beigemessenen Ver-
Behens für öberführt zu achten itt.