Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
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M. 16.
(Ausgegeben den 14. Juli 1836.)
28. Regierungs-Verordnung,
die Dislocation der Gensd'armes und deren Rapporte
betressend.
Bei Einrichtung des hiesigen Fürstlichen Polizeiamtes war demm Fürstlichen
Militärcommando hier nach F. 8 der Landesherrlichen Verordnung vom 24. Juli
vorigen Jahres die Verfügung des Stationswechsels für das Gensd'armerie=
personal bis auf weiteres vorbehalten worden; auch war es zeither noch bei Er:
statrung der im §. 37 der Gensd'armerie-Instruction vom 26. Juli 1844 vor-
geschriebenen Rapporte an das gedachte Commando verblieben.
Da es nun für zweckmäßig befunden werden mußte, diese auf der früheren
Organisation des Polizeiinstituto beruhende Einrichtung aufzuheben, so wird andurch
mit höchster Landeöherrlicher Genehmigung verordnet:
Das Fürstliche Militärcommando hier wird andurch der Verpflichtung,
den Gensd'armes die von ihnen zu beaufsichtigenden Bezirke anzuweisen und
die erforderlichen Dislocationen anzuordnen, völlig enthoben und solche aus-
schließlich dem hiesigen Fürstlichen Polizeiamte übertragen.
Die bisherige Rapporterstattung der Gensd'armerie an gedachtes Com-
maydo fällt nunmehr gänzlich hinweg und bewendet es lediglich bei den
Rapporten, welche von dem Fürstlichen Polizeiamte hier und beziehentlich
von dem Fürstlichen Amte Burgk abzunehmen sind.
Dagegen verbleibt es rücksichtlich der Juriodickionebsugas,= der bie
sigen Fürstlichen Militärgerichte über die Gensd'armerie mit der d . 8
der Landeöherrlichen Verordnung vom 24. Juli v. J. angeordneten Vischan
kung für jebt noch bei der bisherigen Einrichtung.
Greiz, den 27. Juni 1856.
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung daf.
Otto. N. v. Geldern-Erlspendort.
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