Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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W. Landesherrliche Verordnung, 
die Verpflichtung des Weimarischen Bankfilials zu Greiz zu 
Darleihung von Ablôsungskapitalien 
betresend. 
Wir Heinrich der Zwanzigste von en Gottes Gnaden, Alterer Linie 
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Bobenstein 2c. 2c. 2c. 
fügen hiermit zu wissen: 
Um einigen Ersatz für eine Unserem Fürstenthume zur Zeit noch fehlende 
bandrentenbank zu gewähren, hat die Weimarische Bank bei der ihr von Uns ver- 
liehenen Concessson zu Errichtung eine BVankfilials in Unserer Residenzstadt Greiz 
die Verpflichtung übernommen, hierländischen Grundbesigern und Gemeinden, welche 
grundherrliche Abgaben und Leistungen oder sonstige geseblich ablösbare Vopslich= 
tungen ablösen, unter Vermittelung Unserer Landesregierung die erforderlichen Ab- 
lösungskapitalien bis zu einem bestimmten Gesammtbetrage darzuleihen. 
Um nun dieses heilsame Darlehnsinskitut der Benutzung zu eröffnen, wird 
hiermit Folgendes zur allgemeinen 77 gebracht und verordnet: 
Für jetzt und bis auf weiteres si “ —misn zur Berücksichtigung über- 
haupk nur dann geeignet, wenn es sich um Beschaffung eines Kapitals für Ablö- 
sung solcher Dienste und Leistungen bandt, welche bereits NN. in Gemäß- 
heit der Landeögesebe vom 30. Mai 1852 und vom 15. October 1853 für ab- 
lösbar erklärk worden sind. Ausnahmen hiervon kann nur Unsere handeoregierung 
und zwar blos in soweit gestatten, als dadurch die Ansprüche verjenigen, welche 
nach der obigen Bestimmung die nächste Anwartschaft auf dergleichen Darlehne 
haben, nicht beeinträchtigt werden. 
g. 2. 
Das aufzunehmende Kapital muß wenigstens funfzig Thaler betragen und bei 
größeren Beträgen mit funfzig theilbar sein. 
0. 3. 
Nuz solchen inländischen Grundbesitzern ist die Bank auf deren Ansuchen und 
vorgängige Genehmigung Unserer bandesregierung die erforderlichen Ablösungskapi- 
talien darzuleihen verpflichtet, welche dafür eine vollständige hppothekarische Sicher- 
heit zu gewähren vermögen. Für ausreichend ist eine solche Sicherheit aber dann
	        
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