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W. Landesherrliche Verordnung,
die Verpflichtung des Weimarischen Bankfilials zu Greiz zu
Darleihung von Ablôsungskapitalien
betresend.
Wir Heinrich der Zwanzigste von en Gottes Gnaden, Alterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Bobenstein 2c. 2c. 2c.
fügen hiermit zu wissen:
Um einigen Ersatz für eine Unserem Fürstenthume zur Zeit noch fehlende
bandrentenbank zu gewähren, hat die Weimarische Bank bei der ihr von Uns ver-
liehenen Concessson zu Errichtung eine BVankfilials in Unserer Residenzstadt Greiz
die Verpflichtung übernommen, hierländischen Grundbesigern und Gemeinden, welche
grundherrliche Abgaben und Leistungen oder sonstige geseblich ablösbare Vopslich=
tungen ablösen, unter Vermittelung Unserer Landesregierung die erforderlichen Ab-
lösungskapitalien bis zu einem bestimmten Gesammtbetrage darzuleihen.
Um nun dieses heilsame Darlehnsinskitut der Benutzung zu eröffnen, wird
hiermit Folgendes zur allgemeinen 77 gebracht und verordnet:
Für jetzt und bis auf weiteres si “ —misn zur Berücksichtigung über-
haupk nur dann geeignet, wenn es sich um Beschaffung eines Kapitals für Ablö-
sung solcher Dienste und Leistungen bandt, welche bereits NN. in Gemäß-
heit der Landeögesebe vom 30. Mai 1852 und vom 15. October 1853 für ab-
lösbar erklärk worden sind. Ausnahmen hiervon kann nur Unsere handeoregierung
und zwar blos in soweit gestatten, als dadurch die Ansprüche verjenigen, welche
nach der obigen Bestimmung die nächste Anwartschaft auf dergleichen Darlehne
haben, nicht beeinträchtigt werden.
g. 2.
Das aufzunehmende Kapital muß wenigstens funfzig Thaler betragen und bei
größeren Beträgen mit funfzig theilbar sein.
0. 3.
Nuz solchen inländischen Grundbesitzern ist die Bank auf deren Ansuchen und
vorgängige Genehmigung Unserer bandesregierung die erforderlichen Ablösungskapi-
talien darzuleihen verpflichtet, welche dafür eine vollständige hppothekarische Sicher-
heit zu gewähren vermögen. Für ausreichend ist eine solche Sicherheit aber dann