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In Betreff der Werthangabe ist für die Behörde, so weit nicht bereits aus
anderem Anlasse eine besondere Werthsermittelung erfolgt ist, der letzte Kauf= oder
Ueberlassungepreic maaßgebend. Nur falls es an einem solchen Anhalt gänzlich
fehlt oder derselbe für den Zweck des Darlehnsbewerbers unzureichend erscheint, soll
auf dessen Antrag eine vorgängige Wurderung verfügt werden.
Verlangt das Banksflial noch eine besondere Bescheinigung darüber, daß zur
Besitzung des Erborgeré auch ein entsprechendes Areal an Feldboden (§. 3) gehöre,
so hat lehterer außerdem noch bei der betreffenden Rentcassenverwaltung oder, falls
er unter Vasallen-Lehnöherrschaft stehr, durch Vermittelung der zuständigen Justiz=
behörde eine Bescheinigung darüber auszuwirken und vorzulegen, aus welcher Schef-
felzahl sein ganzes Besitzthum besteht und wie viel Feldboden darunter begriffen sei.
Unsere Renccassenverwaltungen haben sich hierbei die bei ihnen ausliegenden
Flurregister zum Anhalt dlenen zu lassen.
§. 12.
Das Banksilial kann sich zwar der Gewähr eines Derreh unter — 88.
bis 9 bezeichneten Bedingungen nicht entschlagen, wenn den in 96. 2 und 3 "
merkten Voraussetzungen gehorig entsprochen wird, es bleibt rnr jedoch unomene
men, der vom Erborger beigebrachten Bescheinigung ungeachtet wegen der hinläng-
lichen Sicherstellung durch die hypothekarisch haftende Besigung zuvörderst noch seldsft
Nachforschungen zu halten, wenn ihm wegen des auf einen Kaufpreis gestützten
Zeugnisses der Behörde oder sonst Bedenken beigehen sollten.
S. 13.
Geht das Bankftlial auf ein Darlehnsgesuch ein, so hat sie dem Bewerber
darüber, welches Kapital sie zahlen wolle, mit Angabe der vereinbarten Jahresrente,
einen Schein zur Uebermittelung an die Hypothekenbehörde durch lehteren einzu-
händigen.
8. 14.
Die Ablösungskapitalien dürfen von dem Bankfilial nicht an den Erborger
selbst auygezahlt werden. Vielmehr ist die Zahlung auf Gesahr und Kosten des
Erborgeré binnen acht Tagen von erfolgter schriftlicher Kapitalzusicherung an der
betreffenden Hppothekenbehorde zu übermitteln.
Die Verzinsung und Tilgung des Kapitals beginnt jedoch schon mit dem ersten
, des Monatê, in welchem das Bankfilial dem Schuldner die schriftliche Zu-
ge (60. 13) einhändigt. Sechs Monate später ist die erste halbjährige Renlen-
WG zu leisten.
8. 15.
Mit erfolgter Kapitalzahlung erlischt das Unterpfandsrecht des Bertchiden
am Besitzthume des Verpflichteten und es trict ein auoschließendes Recht auf B