Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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friedigung aus dem eingezahlten Kapital an dessen Stelle. Dagegen erlangt die 
Bank sofort die ihr gesehlich zugesicherte Hypothek an des Schuldners unbeweg- 
lichem Eigenthum (6. 4). 
d. 16. 
Die Hypothekenbehörde hat hiervon die erforderliche Vormerkung zu den Ge- 
richtshandelsbüchern zu bringen, dem Banefilial den Empfangs= und Pfandschein 
zuzustellen und dem 7 rborger den etwa nach Abrechnung der Forderung des Be- 
rechtigten verbleibenden Ueberrest des aufgenommenen Kapitals gegen dessen Quit- 
tung auzuzahlen. 
Sollte die Besitzung des Schuldners unter verschiedene Juriödiktionsbezirke ge- 
hören, so hat die angegangene Behörde die nöthigen Einträge und Bekundungen 
bei der mit betroffenen Hypothekenstelle im Requisstionswege zu veranlassen. 
. 17 
Die Hypothekenbehörde ist verpflichtet, Unsere Landesregierung unverzůglich vom 
Erfolge zu benachrichtigen und deren, auf Grund der Bestimmungen in den 88. 28, 
30 —33 des Gesehes vom 30. Mai 1352 zu erlassende Verfügung wegen der 
einsalnn aufzubewahrenden Gelder zu gewärtigen. 
Einer solchen Weisung bedarf e5 zwar dann nicht, wenn es sich um die Ab- 
lösung einer Berechtigung Unserer Kammergüter handelt, vlelmehr hat die Hppo- 
kthekenbehörde die für Unsere Kammer bestimmten Ablösungskapitalien an diese ohne 
weiteres abzuliefern; die Benachrichtigung Unserer Landeöregierung vom Erfolge 
darf jedoch auch in diesem Falle nicht unterlassen werden. 
F. 18. 
Alle durch Darlehyogesuche zuisehene Kosia ie, soweit sie nicht durch eigene 
Nachforschungen des Banksflials (. 12) oder durch die nach den Bestimmungen 
in den §§. 28, 30 — 35 40 Gesetes b4rnv 90. Mai 1852 erforderlichen Ver- 
handlungen verursacht werden, der Erborger zu tragen. 
Es wird jedoch, um die Benutzung der Bank zur Aufnahme von Renten- 
kapitalien mögstlichst zu erleichtern, von Uns wegen der bei diesem Geschäftsfache 
einzuhaltenden Kostenansätze noch besondere Bestimmung erlassen werden. 
8. 10. 
Will das Bankfilial ein von ihr dorgeliehenen Ablösungskapital wegen Säu- 
migkeit des Schuldners in der Rentengahlung (§. 7) kündigen und gerichtlich ein- 
ziehen lassen, so ist dabei das im g. 19 des mehrgedachten Gesezes vom 30. Mai 
1352 vorgeschriebene Verfahren zu beobachten. Auch ist das Vankfilial befugt, 
neben dem noch ungetilgten Kapitalreste die gesetlichen Verzugszinsen davon zu 
5 0% von der unterbliebenen Rentenzohlung an zu erheben.
	        
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