Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

Umkassungs= 
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Allgemeine Land-Bau-Ordnung. 
Cap. I. 
Festigkeit und Feue siherhei der Gebände. 
ß. 
Alle Haupt-Gebäude im Innern der ae# sind in den Umfassungswänden 
bis unter dab Dach, einschließlich der Gesimse und Giebel, sowie in den Schei- 
dungen des Erdgeschosses, durchaus massiv auszuführen. Auf den Dörfern und 
in der äußern Umgebung — dem Weichbilde — der Stadte bleibt in der Etage 
Holzverband mit Ziegelaussatz nachgelassen, wenn bei der Lage degs betreffenden 
Gebäudes ein weiterer Anbau nicht zu erwarten steht; kommen aber die Gebäude 
an einander zu stehen, so sind auch da, wenigstens die Giebel, massiv audzuführen. 
K. 2. 
Alle Nebengebäude in den Städten sind auf der, dem Nachbar zugekehrten, 
Seite massiv auszuführen, und es ist nur nach dem Gehöfte hin Holzverband mit 
Ziegelaussa gestattet. Dieß gilt auch von den an einander stehenden Gebäuden 
der Dörfer. 
g. 3. 
Alle Nebengebäude in gesondert liegenden Gehöften der Dörfer oder einzelnen 
Gütern, sowie einzelne Gebäude auf Feldern und Wiesen, können auch ganz von 
Holzverband und Ziegelaussat oder Lehmstock ausgeführt werden. Auf Wiesen 
und Feldern einzeln stehende Schuppen und Scheunen können auch mit Bretern 
verschlagen werden, falls die Enifernung von einem Gebäude mit Feuerung wenig- 
stens 400 Ellen beträgt. Es müssen dann jedoch auf 6 Ellen 4 Sprenglatten 
angebracht sein. · 
Außerdem ist Breterwerschlag und Vertäselung an Gebäuden jeder Art ver- 
boten, ni wenn Schleferbeschlag darüber kommen sollte. 
Breterschaalung und Schieferbeschlag ist nur in Dörfern gestattet, es muß 
jedoch die zu beschlagende Seite wenigstens 10 Ellen von dem nächsten Bebäude 
entfernt, und der Zwischenraum leicht zugänglich sein. 
F. 4. 
Die Brandgiebel wüssen im Dachraume wenigstens ½ Elle stark von 
Jiegeln aufgeführt sein, und wie auch bei jeder andern Umfassungs= oder Scheide- 
Mauer, jedes darunter liegende Stockwerk um 6 Zoll verstärkt sein.
	        
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