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Allgemeine Land-Bau-Ordnung.
Cap. I.
Festigkeit und Feue siherhei der Gebände.
ß.
Alle Haupt-Gebäude im Innern der ae# sind in den Umfassungswänden
bis unter dab Dach, einschließlich der Gesimse und Giebel, sowie in den Schei-
dungen des Erdgeschosses, durchaus massiv auszuführen. Auf den Dörfern und
in der äußern Umgebung — dem Weichbilde — der Stadte bleibt in der Etage
Holzverband mit Ziegelaussatz nachgelassen, wenn bei der Lage degs betreffenden
Gebäudes ein weiterer Anbau nicht zu erwarten steht; kommen aber die Gebäude
an einander zu stehen, so sind auch da, wenigstens die Giebel, massiv audzuführen.
K. 2.
Alle Nebengebäude in den Städten sind auf der, dem Nachbar zugekehrten,
Seite massiv auszuführen, und es ist nur nach dem Gehöfte hin Holzverband mit
Ziegelaussa gestattet. Dieß gilt auch von den an einander stehenden Gebäuden
der Dörfer.
g. 3.
Alle Nebengebäude in gesondert liegenden Gehöften der Dörfer oder einzelnen
Gütern, sowie einzelne Gebäude auf Feldern und Wiesen, können auch ganz von
Holzverband und Ziegelaussat oder Lehmstock ausgeführt werden. Auf Wiesen
und Feldern einzeln stehende Schuppen und Scheunen können auch mit Bretern
verschlagen werden, falls die Enifernung von einem Gebäude mit Feuerung wenig-
stens 400 Ellen beträgt. Es müssen dann jedoch auf 6 Ellen 4 Sprenglatten
angebracht sein. ·
Außerdem ist Breterwerschlag und Vertäselung an Gebäuden jeder Art ver-
boten, ni wenn Schleferbeschlag darüber kommen sollte.
Breterschaalung und Schieferbeschlag ist nur in Dörfern gestattet, es muß
jedoch die zu beschlagende Seite wenigstens 10 Ellen von dem nächsten Bebäude
entfernt, und der Zwischenraum leicht zugänglich sein.
F. 4.
Die Brandgiebel wüssen im Dachraume wenigstens ½ Elle stark von
Jiegeln aufgeführt sein, und wie auch bei jeder andern Umfassungs= oder Scheide-
Mauer, jedes darunter liegende Stockwerk um 6 Zoll verstärkt sein.