Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Seine Majestät der König von Preußen 
Fu Ihren Geheimen Ober-Finanz= Kach Friedrich Ledpold 
Henni 
Seine raens der König von Hannover 
Allerhöchst Ihren Schabrath Dr. Carl Freorich Langz 
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: 
Höchst Ihren Ober-Finanz-Rath Wilhelm Cramer; 
der Senat der freien Hansestadt Bremen: 
den Senator Arnold Duckwit, 
den Senator Dr. Heinrich Wilhelm Smidt, und 
den Senator Carl Friedrich Ludwig Hartlaub; 
n welchen Bevollmächtigten folgender Vertrag, unter dem Vorbehat#t allseiciger 
Nount cation, abgeschlossen worden ist: 
Artikel I. 
Die Schiffe Preußens und jedes der übrigen Staaten des Zollvereins, welche 
in die Häfen der freien Hansestadt Bremen eingehen oder von dort ausgehen wer- 
den, und umgekehrt, die Bremischen Schiffe, welche in die Häsen des Königreichs 
Preußen oder eines anderen Staats des gedachten Vereins eingehen oder von dort 
ausgehen werden, sollen ohne Rücksicht auf ihren Abgangs= oder Bestimmungsort 
hinsichtlich aller das s Schiff treffenden Abgaben, welcher Art oder Benennung die- 
selben seien, mögen sie im Namen oder zum Vortheile der Regierung oder zum 
Vortheile öffentlicher Beamten, Orts-Verwaltungen oder Anstalten irgend einer Art 
erhoben werden, auf demselben Fuße behandelt werden wie die Nationalschiffe. 
Artikel 2. 
ülle Erzeugnisse und andere Gegenstände des Handels, deren Einfuhr oder 
Ausfuhr nach oder aus den Staaten der hohen vertragenden Theile gesetzlich auf 
Nationalschiffen wird stattsinden können, sollen ohne Unterschied ihrer Herkunft und 
Bestimmung auch auf Schiffen des anderen Theils dorthin eingeführt oder von 
dort ausgeführt werden können. 
Nrtikel 3. 
Waaren jeder Art ohne Unterschied ihres Ursprungs oder Eigenthöümers, die, 
von welchem Lande es sei, durch Schiffe des Zollvereins in die Häfen Bremens, 
oder durch Bremische Schiffe in diejenigen des Zollvereins eingeführt werden, bes: 
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