Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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gleichen Waaren, die, für welche Bestimmung es sel, aus den Häfen des Zollver- 
eins durch Bremische Schiffe, oder aus den Dafen Bremens durch Schiffe der Zoll- 
vereins-Staaten ausgeführt werden, sollen in den beiderseitigen Häsen keine andere 
oder höhere Abgaben entrichten, als wenn die Einfuhr oder Ausfuhr derselben 
S#% durch Nationalschiffe statefände. 
Die Prämien, Abgaben- Erstattungen oder andere Begünstigungen dieser Art, 
welche in dem Gebiete des einen der hohen koncrahirenden Theile der Einfuhr *. 
Ausfuhr auf Nationalschiffen bewilllgt werden, sollen in gleicher Weise bewilligt 
werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr auf Schiffen des anderen Theiles erfolgt. 
Artikel 4. 
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Ein-, Aus- 
und Durchgangs-Abgaben dürfen in keinem der kontrahirenden Staaten 
1. Erzeugnisse des Gebiets des anderen kontrahirenden Theils ungünstiger 
als gleichartige Erzeugnisse irgend eines außerdeutschen Staates, 
2. Waaren, welche aus dem Geblete des anderen kontrahirenden Theils ein- 
oder vurchgefübrt werden, ungünstiger als beim unmittelbaren Eingange 
vom Ausl# 
3. Ausfuhr= Grngeellände, beim Ausgange nach dem Gebiete des anderen kon- 
trahirenden Theils ungünstiger als beim unmittelbaren Ausgange nach 
dem Auslande behandelt werden. 
Ausnahmen hiervon sind nur bei Zolleinigungen mit dritten Staaten und 
hinsichtlich solcher Begönsligungen- zulässig, welche dritten Staaten durch schon be- 
stehende Verträge zugestanden sind, oder welche den, unmitcelbar über die Landgränze 
eingehenden Erzeugnissen eines Machbarlandes oder seiner Europäischen Zubehörungen 
mil Rücksicht auf ahnliche Gegenleistungen etwa zugestanden werden; ferner von der 
Verabredung zu 2, in Bezug auf Wein, bei dessen Verzollung eine Eingangsab- 
gaben-Ermäßigung auf den direkt aus den Erzeogungöladon fnrommenken Wein 
beschränkt werden kann. 
Artikel 5. 
Da die hohen kontrahirenden * die Unterdrückung des Schleichhandels 
an den beiderseitigen Grenzen, so wie von der Weser und deren Nebenflüssen aus, 
nicht minder wie eine frraondbonhche“ NMiirkng hierbei als vorzügliches Mietel 
zur Beförderung des redlichen Verkehrs zwischen Ihren Gebicten anerkennen, so ver- 
pflichten dieselben Sich, dem Schleichhandel zwischen Ihren #anden, und insbesondere 
da, wo die beiderseitigen Grenzen sich berühren, nach Möglichkelt entgegenzuwirken,
	        
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