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die Wumme und Lesum oberhalb Burg, soweit Bremen die #andeshobei#t
darüber zusteht,
4. die am linken uͤfer der Ochum belegenen Bremischen Dorfschaften und
Feldmarken Kirchhuchting, Mittelshuchting, Brookhuchting, Varrelgraben
und Grolland, einschliehlich des Ochumflusses,
unbeschadet der dem Bremischen Staate zustehenden bandeshoheit, dem Zollvereine
anzuschließen. Das Nähere über diesen Anschluß ist in der als Anlage III. bei-
gefügten Uebereinkunft festgestellt.
Ueber
die Besteuerung der inneren Erzeugnisse in den vorgenannten Gebiets-
theilen ist die in der Anlage IV. enthaltene besondere Uebereinkunft zwischen Han-
anover und Bremen abgeschlossen worden.
Artikel 9.
Zur Beförderung des Verkehrs ist weiter verabredet worden, daß die den
kontrahirenden Staaten angehörigen Fabrikanten und Gewerbtreibenden, welche blos
für das von ihnen bekriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht
Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu
suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in demjenigen Staate,
in welchem sie ihren Wohnsit haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben er-
worben haben, ober im Dienste solcher inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute
stehen, in dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theiles keine weitere Abgabe
hierfür zu entrichten verpflichtet sein sollten.
Artikel 10.
Da die Stadt Bremen für manche Gegenstände, welche allein oder doch haupt-
sächlich aus dem Zollverein dahin gelangen, den Hauptmarktort für die zum Joll-
vereine gehörige Gegend der unteren Weser bildet, eine Zollkontrole dabes aber un-
nsthige Belästigung herbeiführen würde, so ist man übereingekommen, daß folgende
Gegenstände vom Bremischen Gebiete, mit Ausschluß von Vegesack und Beemer=
haven, zolsn in den Zollverein eingehen sollen,
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ichen-, Ulmen-, Eschen-, Buchen-, 4 — pue 227
Pappeln= und Erlenholz in Stämmen, Stöcken und Scheiten; ferner
Bandstöcke, Stangen, Faschinen, Mahlholz, Flechtweiden, auch beim
Traneport auf der Weser und deren Nebenflüssen;
4 grobe, rohe, ungefärbte Börtcher-, Drechölere, lhr- und bloc gehobelte
Holzwaaren und Wagnerarbeiten, auch —8 Maschinen von Holz, weder
gefärbt, gebeizt, lackirt oder polirt, noch in Verbindung mit anderen
Stoffen. Jedoch sollen Beschläge, Nägel, Schrauben, Scharniere, Reife,