Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

— 170 — 
I. 
Uebereinkunft 
zwischen 
Preutzen Hannouer und Nurhessen für Sich und in Vertrelung der übrigen 
alen des Zollvereins einerseils und Premen andererseils 
wegen 
Unterdrüdung d des a Scleichhandels. 
Artikel 1. 
Die contrahirenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, auf die Verhinderung 
und Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemessenen, ihrer Gesetzgebung 
enesprechenden Maßregeln gemeinschaftlich hinzuwirken. 
Artike 1 2. 
Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle Waaren, für welche bei ihrem Ueber- 
gange aus dem Gebiete des einen der contrahirenden Theile in das Geblet des 
anderen eine Ein-, Aus= oder Durchfuhr-Abgabe zu entrichten oder deren Eine-, 
Aus= oder Durchfuhr in dem andern Staate verboten ist. 
Artikel 3. 
Die contrahirenden Scaaten verpflichten sich gegenseitig, dle dem anderen con- 
trahirenden Theile angehörigen Unterthanen, welche nach amtlichen Mittheilungen 
von Seiten des anderen Theils den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt 
haben, innerhalb ihres Gebiets überwachen und dieselben, wenn sie mit Pässen nicht 
versehen sind, arreliren und der nächsten Polizei-Behörde des Nachbarstaates ablie- 
fern zu lassen. 
In. den Gebieten der contrahirenden Scaaten sollen keine Vereine oder Rot- 
tirungen von Schleichhändlern geduldet werden, auch sollen Personen, welche den 
Verdacht erregen, Waaren, deren Einfuhr in dem Gebiete des anderen Theils ver- 
boten oder mit Abgaben belastet ist, mir Umgehung der Zollstraßen, einführen zu 
wollen, auf die nach den letzteren führenden Straßen verwiesen werden.
	        
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