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I.
Uebereinkunft
zwischen
Preutzen Hannouer und Nurhessen für Sich und in Vertrelung der übrigen
alen des Zollvereins einerseils und Premen andererseils
wegen
Unterdrüdung d des a Scleichhandels.
Artikel 1.
Die contrahirenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, auf die Verhinderung
und Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemessenen, ihrer Gesetzgebung
enesprechenden Maßregeln gemeinschaftlich hinzuwirken.
Artike 1 2.
Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle Waaren, für welche bei ihrem Ueber-
gange aus dem Gebiete des einen der contrahirenden Theile in das Geblet des
anderen eine Ein-, Aus= oder Durchfuhr-Abgabe zu entrichten oder deren Eine-,
Aus= oder Durchfuhr in dem andern Staate verboten ist.
Artikel 3.
Die contrahirenden Scaaten verpflichten sich gegenseitig, dle dem anderen con-
trahirenden Theile angehörigen Unterthanen, welche nach amtlichen Mittheilungen
von Seiten des anderen Theils den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt
haben, innerhalb ihres Gebiets überwachen und dieselben, wenn sie mit Pässen nicht
versehen sind, arreliren und der nächsten Polizei-Behörde des Nachbarstaates ablie-
fern zu lassen.
In. den Gebieten der contrahirenden Scaaten sollen keine Vereine oder Rot-
tirungen von Schleichhändlern geduldet werden, auch sollen Personen, welche den
Verdacht erregen, Waaren, deren Einfuhr in dem Gebiete des anderen Theils ver-
boten oder mit Abgaben belastet ist, mir Umgehung der Zollstraßen, einführen zu
wollen, auf die nach den letzteren führenden Straßen verwiesen werden.