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Artikel 8.
Den Steuer- und Zoll-Beamten der contrahirenden Staaten soll gestattet
sein, bei Verfolgung der Spuren begangener Contraventionen sich auf das angren-
zende Gebiet des anderen Staates zu begeben, um den dortigen betreffenden Be-
hörden Mittheilungen von den Contraventionen zu machen. Diese Behörden haben
dann alle gesetzlichen Mittel anzuwenden, welche zur Feststellung des Thatbestandes
der Eontravention und zur Ermittelung des Thäters geeignet sind.
Artikel P.
Auch soll den Sceuer= und Zoll-Beamten der contrahirenden Staaten die
Befugniß zustehen, auf der That betroffene Contravenienten in das angrenzende
Gebiet des andern Theils zu verfolgen und die Anhaltung derselben, sowie die
Beschlagnahme der Contraventions-Objecte nebst den Transportmitteln bei den dor-
tigen zuständigen Landes-Beamten zu beantragen, auch wenn nicht sofort deren
Hülfe erwirke werden kann, die Anhaltung und Beschlagnahme selbst vorzunehmen,
in welchem Falle sie jedoch die angehaltenen Personen und Gachen an die Obrig-
keit des Gebiets, in welchem die Anhaltung geschehen ist, ohne Aufenthalt abzu-
liefern haben. In beiden Fällen sind aber die angehaltenen Personen und Sachen
frei zu geben, wenn nicht innerhalb 24 Stunden nach der Anhaltung von den be-
treffenden Steuer= und Zoll-Beamten ein weiterer Arrest bei dem zuständigen
Steuergericht beantragt worden ist.
Artikel 10.
Den Steuer= und Zoll-Beamten der contrahirenden Staaten soll bei dieser
in Artikel 8 und 9 erwähnten Thätigkeit in dem Gebiete des anderen contrahiren-
den Theiles derselbe Schutz gewährt werden, welcher den eigenen öffentlichen Be-
amten des Staates geböhrt, auf dessen Gebiete sie diese Thätigkeit ausüben.
Artikel 11.
Jeder der contrahirenden Staaten verpflichtet sich, das Ein-, Aus= und Durch-
gangs-Zollsystem des anderen contrahirenden Theils unter den Schut besonderer,
solchem Zwecke zu erlassender Strafgesebe zu stellen, nach welchen die gegen die
Steuer= und Jollgesetze des anderen Staates begangenen Contraventionen bestraft
werden sollen, wenn dieselben von den elgenen Staaks-Angehörigen oder von Frem-
den, welche sich innerhalb des Hoheitsgebieks des betreffenden Staats aufhalten, be-
gangen werden.
Wegen der Bestrafung von Uebertretungen bei dem Haupt-Zollamte zu Bre-
men oder bei den, in die nicht angeschlossenen Bremischen Gebietstheile ecwa vor-