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zuschiebenden Zollstellen, verbleibt es bei den dieserhalb getroffenen besonderen Ver-
abredungen.
Artikel 12.
Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchfuhr-Verbote des anderen Theils
und Zoll= und Steuer-Defrauden — zu welchen alle Handlungen gerechnet werden,
die nach den Gesetzen des Staates, gegen welche verstoßen wird, als solche anzu-
sehen sind — werden von jedem der contrahirenden Theile mit Consiscation des
Gegenstandes der Uebertretung oder Erlegung des vollen Werths und daneben mit
der Geldstrafe belegt, welche in dem Staate durch Strafgesetze angedroht ist, gegen
dessen Gesetze die Ueberkretung gerichtet war. Die defraudirten Abgaben sind für
Rechnung des verletzten Staates einzuziehen.
Artikel 13.
Für solche Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabegesetze des
anderen Staates, durch welche ein Ein-, Aus= oder Durchfuhr-Verbot nicht ver-
leczt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind
angemessene Ordnungsstrafen anzudrohen und zu verhängen.
Artikel 14.
Freiheits= oder Arbeitsstrafen, mit Ausnahme der für unvollstreckbare Geld-
strafen eintretenden Haft oder Arbeit, sowie Ehrenstrafen und Entziehung der Ge-
werbsberechtigungen anzudrohen, ist keiner der contrahirenden Theile auf Grund
dieser Vereinbarung verpflichtet
Artike! 15.
Die betreffenden Behörden und Gerichte der contrahirenden Staaten sollen
angewiesen werden, Behuf Fesistellung des Thatbestandes begangener Contraven-
tionen und zur Ermittelung des Contravenienten in den bei den Behörden des
anderen Schr anhängigen, Contraventions= an obiite auf ergangene ord-
nungsmäßige Requisstion Zeugen-Verhöre und Confrontationen vorzunehmen und
erbetene Nachrichten mitzutheilen. Die Sistirung der Steuer= und Zoll-Contra-
venienten und der Zeugen vor dem Gerichte des anderen Staates, wider den Wil-
len der betheiligten Personen, findet nicht statt, insosfern sie nicht Angehörige des
anderen contrahirenden Theils sind; ebensowenig eine Hölfsvollstreckung der wegen
oll Contronentionen ergangenen Erkentnisse durch die Gerichte des
anderen Staates gegen dessen Bürger, Schutzgenossen und Angehörige,
vorbehältlich einer für einzelne Fälle unter den höheren Regierungs-Behörden der
betheiligten Staaten elwa zu treffenden besonderen Vereinbarung.