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Dle im Eingange dieses Artikels gedachten Fluß- und Lelchterschiffe (mit Aus-
nahme von Dampfschiffen), welche auf der Unterweser bis zur Rhede von Bremer=
haven, letztere auögeschlossen, an einer Stelle auf dem offenen Strome, woselbst
nicht beide Ufer zum Bremischen Gebiete gehören, Kaufmannswaaren aus anderen
Schiffen übernehmen oder an dieselben abliefern, sind der Verschluß-Anlegung eben-
falls unterworfen und müssen den Beamten, welche den Verschluß anzulegen oder
abzunehmeu haben, durch Aufhissung einer Flagge ein Zeichen geben. Wenn binnen
einer halben Stunde nach Aufhissung einer Flagge kein Beamter erscheint, so ist
den Schiffern gestattet, ohne Anlegung des Verschlusses abzufahren oder den an-
gelegten Verschluß zum Zwecke der Ausladung selbst abzunehmen. Schiffe, welche
durch Sturm, Eisgang oder ähnliche Umstände verhindert sind, ohne dringende Ge-
fahr die Ankunfe eines Beamten zum Zwecke der Anlegung des Verschlusses abzu-
warten, sollen nicht verpflichtet sein, die Frist von einer halben Stunde inne
zu halten
Artikel 22.
2. Ueber das Verhalten dieser Schiffe während der Fahrt auf der im Ein-
gange des Artikel 21 bezeichneten Strecke der Unterweser ist Folgendes anzuordnen:
) Jedes Schiff hat, sowie es den Hafen oder Ladeplatz verläßt, einen seine
Staathangehörigkeic bezeichnenden Wimpel aufzuziehen und während der
ganzen Fahrt zu führen.
Wenn es Güter geladen hat, damit von dem Ladungsplatze abgegangen
ist und demnächst innerhalb einer Entfernung“ von 300 Fuß von dem
Punkie des Ufers eines der kontrahirenden Staaten angerechnet, bis zu
welchem die gewöhnliche Fluth reicht, vor Anker geht oder anlegt, so
hat es während der Nachtzeit, und zwar von Sonnenuntergang bis Son-
nenausgang eine brennende Laterne, mindestens in der Höhe von 8 Fuß
in der Art auszuhängen, daß sie von allen Seiten gesehen werden kann.
Die Schiffer dürfen während der Fahrk nach ihrem Bestimmungcorte nur
dann vor Anker gehen, wenn es eintretende Umstände und Verhälktnisse
erforderlich machen, und haben, sobald diese wegfallen, ihre Reise un-
gesäumt fortzusehen. Ueber die Nothwendigkeit des Ankerwerfens oder
eines etwaigen längeren biegenbleibens haben sich dieselben auf Erfordern
bei ihrer Ankunft am vöschplatze genügend auszuweisen. Sie werden,
wenn sie dieselbe nicht zu rechtfertigen vermögen, in eine angemessene
Ordnungsstrafe genommen. Die Zoll= und Steuerbehörden der kontrahi-
renden Staaten haben die Beobachtung dieser Vorschriften Seitens der
Schiffer zu überwachen und die bemerkien Uebertretungen den zuständigen.
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