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Behörden desjenige Staates anzuzeigen, welchem das Schiff angehört,
unter Angabe der Nummer des Schiffs.
Artikel 23.
3. Den Schiffern sollen für die Fahrten auf der im Artikel 22 bemerkeen
Strecke Stundenzettel ausgestellt werden, auf welchen die Zeit des Abganges und
der Ankunft am Abgangs= und Amunftsorte von den dazu angeordneten Behörden
oder Lersene zu bemerken i
dem Waarentranoporte von einem auf dem Weserstrom umladenden See-
schiffe % einem der gedachten Plähe ist der Stundenzettel von dem an Bord des
Seeschiffes sich besindenden Bevollmächtigten des Waarenempfängers auszustellen,
sowie umgekehrt bei dem Tranêporte von Waaren nach einem auf dem Strome ein-
ladenden Seeschiffe, dessen opilain, Steuermann oder dessen Stellvertreter die Zeit
der Ankunft zu bemerken hat
Auf Dampfschiffe, so wie auf Frachtschiffe, welche durch Dampfschiffe geschleppt
werden, finden die in diesem und dem vorhergehenden Artikel erwähnten Maßregeln
keine Anwendung.
Artikel 24.
4. Sollten die Konigich ——— und die Großherzoglich 3
Regierung verfügen, daß alle Schiffe, welche von einem Weserplahe nach einem
unterhalb Bremen belegenen Hannoversschen oder HOldenburgischen .
Zucker, Kaffee, Thee, Reis, Syrup, Tabak oder andere Colonialwaaren,
sowie Wein, Branntwein und Spirituosen jeder Art, Wollen-, Baum-
wollen= oder Seiden-Waaren
bringen, mit einem Vesichdiff der geladenen Waaren, unter Angabe der Namen
und Wohnorte, der Absender und Empfänger, wie des Zollames, über welches die
Einführung dieser Waaren in das Jollvereinögebiet geschehen soll, versehen sein
müssen, so wird die freie Hansestadt Bremen anordnen, daß bei ihren Ausgangs-
Zollämtern zu Bremen, Vegesack und Bremerhaven jenes Verzeichniß mit den ein-
gelieferten Ausfuhrscheinen und Frachtbriefen der Absender verglichen, und, nachdem
solche übereinstimmend befunden, mit dem Stempel des betreffenden Bremischen
Zollamts versehen, den Schiffern mitgegeben werde. Ein von dem lebteren einzu-
lieferndes Duplicat solches Verzeichnisses wird von den betreffenden Bremischen Zoll-
ämtern drei Monate lang aufbewahrt, um unter eintretenden Umständen auf
hehren dem betreffenden Hannover'schen und Oldenburgischen Zollamte mitgetheilt
werden zu können.
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