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Eine etwaige nähere Gstelung der Ausführungs-Bestimmungen bleibt den
Vollzugs= tmmissoiin vorbehalt
Der freien Hansestadt Beenn wird von der Königlich Hannover'schen und
Großherzoglich Oldenburgischen Regierung gegenseitige Hülfsleistung zugesichert,
falls dieselbe ähnliche Verfügungen früher oder später erlassen sollte.
Artikel 25.
Es soll unter Androhung angemessener Strafen untersagt werden, auf der
Weser lãngs des Hannover'schen oder Oldenburgischen Ufers Schiffe auszulegen,
um sie, Behufs des Verkehrs mit den Zollvereinsstaaten als unverzollte Waaren=
Niederlagen zu benutßen.
Artikel 26.
6. Offene Boote, welche den kontrahirenden Staaten angehören und auf der
Unterweser bis zur Rhede von Bremerhaven, letztere sowie diejenige Stromstrecke,
an welcher beide Ufer zum Bremischen Gebiete gehören, ausgeschlossen, ihre Fahrt
unterbrechen, sind, bei entstehendem Verdachte beabsichtigter Einschwärzung, der
Durchsicht der Beamten der Control-Fahrzeuge unterworfen, und können von den
lehteren, insofern sie zollpflichtige Waaren enthalten, zur Fortsetzung der Fahrt in
bestimmter Richtung angehalten werden, falls sich die Beamten nicht überzeugen,
daß zum Stillliegen eine genügende Veranlassung vorhanden ist.
Artikel 27.
Die unter den vorstehenden Nummern 1 bis 6 gelroffenen Verabredungen be-
ziehen sich auch auf die Lesum bis einschließlich Burg.
Artikel 28.
Wenn ein mit Gütern beladenes Fluß= oder Leichterschiff durch Frostwetter in
seiner Fahre gehindert wird, und am Hannover'schen oder Oldenburgischen Weser-
oder besumufer einfriert, so soll diea, bei Vermeidung einer Ordnungostrafe, binnen
48 Standen dem nächsten Zollamte oder Zollbeamten der Königlich Hannover'schen
oder Großherzoglich Oldenburgischen Regierung angezeigt, und die #adung unter
Vorlegung der Ladungspapiere angemeldet werden. Für Schiffe und Ladung dür-
fen dadurch bei der Zollbehörde keine Kosten entstehen.
Der Transport solcher Ladungen in das Gebiet der freien Hanfestadt Bre-
men auf dem Eise oder dem Landwege geschieht frei von Ein= oder Durchgangs=
zöllen. Die gleiche Befreiung gilt für vie Ladung der Schiffe, welche an der Seite