Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

— 180 — 
II. 
Uebereinkunft 
zwischen 
PFreußen, Hannover und Nurhessen für Sich und in Verlrelung der übrigen 
blaalen des Zollvereins einerseils und der sreien Hansesladl Bremen 
andererseils 
wegen 
Eriichtung Eines zollvereinsländischen Hauptzollamts und einer Nieder- 
lage für Hweriuagler in der Stadt Bremen 
Artikel 1. 
Das in der Stadt Bremen vom Zollverein zu errichtende Haupt-Zollamt tritt 
nach den nachfolgenden Bestimmungen an die Stelle der Grenz-Zollämter, iwelche 
sonst an der Grenze gegen das Bremische Gebiet an der Eisenbahn und der oberen 
Weser anzulegen sein würden. Dasselbe ist für diese Verkehrs-Verbindungen als 
Grenz-Eingangs= und Ausgangs-Amt des Zollvereins in der Weise anzusehen, daß 
demselben nur: 
1. zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I., sowie Ansage- 
zetteln und zur Ausfertigung von Begleitscheinen II., ferner zur Aus- 
ferrigung und Erledigung von Declarationsscheinen für den Verkehr mit- 
telst Berührung des Auölandes, 
zur Erhebung des Eingangszolle# von Effecten, welche Passagiere der 
Eisenbahnen und Dampfschiffe mit sich führen, innerhalb der desfalls 
besonders verabredeten Grenzen, sowie von Gütern, welche mit keinem 
böheren Eingangszolle als 15 Son für den Centner belegt sind, 
;3 zur Erhebung des Durchgangsz 
zur Ablassung zollfreier N in den freien Verkehr, 
die Ennsihhur beiwohnt. 
Uußerdem ist das gedachte Haupt-Zollamt zur Erhebung des Eingangsgolles 
von Gegenständen, die mittelst der Post versendet werden, bis zur Höhe von 
10 Rehlr. für eine Sendung,, sowie zur Erhebung des Ausgangozolles von den 
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