Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetzen
und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durch
gangs-Abgaben in Uebereinstimmung mit den im Zollverein zur Anwendung kom:
menden deöfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen
Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke die hecdcuhen - Tarife
und Verordnungen publiciren, sonstige Versügungen aber, nach denen die Ungehö-
rigen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, zur Isenchch Kenntniß bringen
lassen.
Artikel 3.
Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten geseblichen, Be-
stimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Gebiets=
theilen zur Ausführung kommen mößten, bedürfen der Zustimmung des Senats der
freien Hansestadt Bremen.
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen
in dem Königreich Hannover, resp. dem Herzogthum Oldenburg allgemein ge-
troffen werden.
Artikel 4.
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen dem Gebiete des
Zollvereins und den in Rede stehenden Gebietstheilen auf, und es können alle Ge-
genstände des freien Verkehro auß letzteren frei und unbeschwert in die im Zoll-
vereine befindlichen Staaten, und umgekehrt aus viesen in jene eingeführt werden,
mil alleinigem Vorbehalte:
a) der zu den Staatêmonopolen gehörenden Gegenstände (Salz und Spiel=
karten, ingleichen der Kalender, nach Maßgabe der Artikel 5 und 0)t
p)der im Innern des Zollvereins mit einer Steuer belegten inländischen
Erzeugnisse nach Maßgabe des Artikels 7
Artikel 5.
1. In Belreff des Salzes tritt die freie Hansestadt Bremen für die obigen
Gebietstheile den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden Ver-
abredungen in folgender Art bei:
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehs-
renden Ländern in die Vereinsstaaten ist verboten, in so weit dieselbe