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henden Verbots= oder Beschränkungsgesetzen und Debits-Einrichtungen sein Be-
wenden.
Artikel 7.
Die unter den Staaten des Zollvereins im Vertrage vom 4. April 1853
gekroffenen Verabredungen in Betreff der inneren Steuern, welche in den einzelnen
Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theilo unmittelbar
auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse, sei eb für Rechnung des Staats oder für
Rechnung von Communen oder Corporationen gelegt sind, so wie hinsichtlich des
Verkehrs mit solchen Erzeugnissen, werden auch in den laut Artikel 1 an den Zoll-
verein anguschließenden Bremischen Gebietstheilen Anwendung erhalten. Demgemä
wird, in Rücksicht auf die Steuern, welche in den gedachten Gebietstheilen von
inneren Erzeugnissen nach den in dem besonderen Vertrage zwischen Hannover, so
wie Oldenburg und Bremen, vom heutigen Tage deshalb getroffenen Vrrabredungen
zur Erhebung kommen, zwischen Hannover, Tresp. Oldenburg und den genannten
Gebiekstheilen gegenseitig. von sammtlichen inneren Erzeugnissen bei dem Uebergange
in das andere Gebiet weder nunri ückvergitung der Steuern geleistet, noch eine
Uebergangs-Abgabe erhoben werden; dagegen werden, den übrigen. Staaten des
Zollvereins gegenüber, solche Grbsachehng hinsichtlich der zu gewährenden Rück-
vergütungen und der zu erhebenden Uebergangs-Abgaben in dasselbe Verhältniß
wie Hannover und Olbenburg treten.
Artikel 8.
Die sreie Hansestadt Bremen schließt sich für die mehrgedachten Gebietstheile
den Verabredungen an, welche zwischen den Staaten des Zollvereins wegen Be-
steuerung des im Umfange des Vereins aus Rüben bereiteten Zucker# getroffen
sind. Wegen der Anwendung gleichmäßiger gesetzlicher und administrativer Anord=
nungen und etwaiger Abänderung solcher Anordnungen sollen für die Rübenzucker-
steuer dieselben Verabredungen maßgebend sein, welche die Artikel 2 und 3 für die
Zölle enthalten.
Artikel 9.
Die freie Hansestadt Bremen tritt, bezüglich der in Frage stehenden Gebiets-
theile, denjenigen Verabredungen bei, welche in den zwischen den Zollvereinsstaaten
abgeschlossenen und dem Senate mitgetheilten Zollvereinigungs-Verkrägen über fol-
gende Gegenstände getroffen worden sind:
1. wegen Höhe und Erhebung der Chaussee-, Damme, Brucken= und Fähr-
gelder, der Thorsperr= und Pflastergelder, ohne Unterschied, ob alle dlese