— 192 —
W.
Uebereinkunft
zwischen
Gonnover für Sich und in Verkretung Ocdenburos einerseils und Bremen
andererseils
wegen
der Vckeuem innerer Erzeuzusse in den, nach der Uebereinkunft III.
dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen.
Im Zusammenhange mit der zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für
Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der
freien Hansestadt Bremen andererseits heute abgeschlossenen Uebereinkunft, wegen An-
schlusses Bremischer Gebietstheile an den Zollverein, sind von den Bevollmächtig-
ten Seiner Majestät des Königs von Hannover, zugleich in Vertretung Seiner
Königlichen Hoheit des Großherzogs von Oldenburg, und des Senats der freien
Hansestadt Bremen noch die folgenden, zanächst nur auf Verhältnisse zwischen Han-
nover, Oldenburg und Bremen Bezug habenden Verabredungen unter dem Vor-
behalte der Ratification getroffen worden.
Artikel 1.
Um gleichzeitig mit dem, mittelst der betreffenden Uebereinkunft vom heutigen
Tage erfolgten Anschlusse Bremischer Gebietstheile an den Zollverein auch mit den-
jenigen inneren Erzeugnissen, bei welchen eine Verschiedenheit der Besteuerung noch
die gegenseitige Erhebung einer Uebergangs-Abgabe und die Anwendung besonderer
Controle-Maßregeln nothwendig machen würde, so wie mit dem Salze eine völlige
Freiheit des Verkehrs zwischen den gedachten Bremischen Gebietstheilen und Han-
nover, rosp. Oldenburg so wie den zollvereinten Staaten, unter welchen eine
Uebereinstimmung der Besteuerung der inneren Erzeugnisse vereinbart ist, herzu-
stellen, wird von Seiten der freien Hansestadt Bremen in den in Frage stehenden
Echteigchrlen eine Gleichstellung der Besteuerung innerer Erzeugnisse mit den