Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Artikel 5. 
Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die den vorstehenden Verab- 
redungen entsprechenden Gesebe und Verordnungen erlassen, sonstige Verfügungen 
aber, nach denen die Angehörigen sich zu richten haben, zur öffentlichen Kenntniß 
bringen lassen. 
Artikel 6. 
Etwaige Abänderungen der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen, welche 
der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Gebiekstheilen zur Ausführung 
kommen müßten, bedürfen der Zustimmung des Senals der freien Hanfestadt 
Bremen. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen 
in den zum Zollverein gehörenden Theilen des Königreichs Hannover, resp. des 
Herzogthums Oldenburg allgemein getroffen werden. 
Artikel 7. 
Wegen alles desjenigen, was die Einrichtung der Verwaltung der fraglichen 
Steuern, insbesondere die Errichtung der Steuerämter und Recepturen, die Ernen- 
nung der Erhebungs= und Aufsichts-Beamten, deren dienstliche und sonstige Ver- 
hältnisse und die Leitung des Steuerdienstes berrifft,, sollen eben dieselben Verab- 
redungen maßgebend sein, welche in der zwischen den Staaten des Zollvercins und 
Bremen am heutigen Tage abgeschlossenen Uebereinkunft, wegen Anschließung der 
in Rede stehenden Bremischen Gebiekstheile an den Jollverein, hinsichtlich der 
Verwaltung der Eingangs-, Ausgang= und Durchgangs-Abgaben getroffen wor- 
den sind. 
Artikel 8. 
In Folge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Hannover, resp. 
Oldenburg und Bremen in Beziehung auf die sämmtlichen anzuschließenden Bre- 
mischen Gebietstheile, eine Gemeinschaft der Einkünfte von der Branntwein= und 
Salzsteuer so wie der Uebergangs-Abgabe von Branntwein stattfinden. 
etreff der Biersteuer, welche im Herzogthum Oldenburg nicht erhoben 
wird, sindet nur zwischen Hannover und Bremen hinsichtlich der unter Hanno- 
ver'sche Zollverwaltung zu stellenden Bremischen Gebietstheile eine Gemein= 
schaft statc. 
Der Ertrag der gemeinschaftlichen Einnahmen wird nach dem Verhältnisse der 
Bevölkerung vertheilt.
	        
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