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Artikel 5.
Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die den vorstehenden Verab-
redungen entsprechenden Gesebe und Verordnungen erlassen, sonstige Verfügungen
aber, nach denen die Angehörigen sich zu richten haben, zur öffentlichen Kenntniß
bringen lassen.
Artikel 6.
Etwaige Abänderungen der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen, welche
der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Gebiekstheilen zur Ausführung
kommen müßten, bedürfen der Zustimmung des Senals der freien Hanfestadt
Bremen.
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen
in den zum Zollverein gehörenden Theilen des Königreichs Hannover, resp. des
Herzogthums Oldenburg allgemein getroffen werden.
Artikel 7.
Wegen alles desjenigen, was die Einrichtung der Verwaltung der fraglichen
Steuern, insbesondere die Errichtung der Steuerämter und Recepturen, die Ernen-
nung der Erhebungs= und Aufsichts-Beamten, deren dienstliche und sonstige Ver-
hältnisse und die Leitung des Steuerdienstes berrifft,, sollen eben dieselben Verab-
redungen maßgebend sein, welche in der zwischen den Staaten des Zollvercins und
Bremen am heutigen Tage abgeschlossenen Uebereinkunft, wegen Anschließung der
in Rede stehenden Bremischen Gebiekstheile an den Jollverein, hinsichtlich der
Verwaltung der Eingangs-, Ausgang= und Durchgangs-Abgaben getroffen wor-
den sind.
Artikel 8.
In Folge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Hannover, resp.
Oldenburg und Bremen in Beziehung auf die sämmtlichen anzuschließenden Bre-
mischen Gebietstheile, eine Gemeinschaft der Einkünfte von der Branntwein= und
Salzsteuer so wie der Uebergangs-Abgabe von Branntwein stattfinden.
etreff der Biersteuer, welche im Herzogthum Oldenburg nicht erhoben
wird, sindet nur zwischen Hannover und Bremen hinsichtlich der unter Hanno-
ver'sche Zollverwaltung zu stellenden Bremischen Gebietstheile eine Gemein=
schaft statc.
Der Ertrag der gemeinschaftlichen Einnahmen wird nach dem Verhältnisse der
Bevölkerung vertheilt.