Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß aͤlterer Linie.
W. 18.
(Ausgegeben den 3. September 1856.)
31. Regierungs- Verordnung,
die Erläuterung und Ergänzung der Bestimmungen über die Compe=
tenzverhältnisse der Bcherden bei Gesuchen um Gestattung von Neu-
bauten betreffend.
Zu Beseitigung einiger rücksichtlich der Competenzverhältnisse der Behörden boi
Bewilligung von Neubauten entstandener Zweifel wird hiermit zur Erläuterung u
Ergänzung der bisherigen Bestimmungen mit höchster bnnbrch- Ktsche horsong unv,
Volgendes verordnet:
1.
Als Neubauten, deren Bewilligung nach F. 3 der Verordnung vom 17. Au-
gust 1853 auoschließlich Fürstlicher Regierung zusteht, sind nur diejenigen Bau-
unternehmungen anzusehen, wodurch die Errichtung eines neuen Gebäudes mit
Feuerungsanlagen auf einem neuen Bauplatze bezweckt wird.
2.
jedoch ein ohne Feuerungganlagen erbautes Gebäude in der Folge noch
damit versehen werden, so ist auch zu dleser Eimichtung und der damit etwa zu
verbindenden Umgestaltung die Erlaubn#iß Fürstlicher Regierung nöthig.
3.
Wegen des Wiederaufbaues elnes mit Feuerungsanlagen versehenen abgetrage-
nen oder abgebrannten Gebäudes bedarf es der Genehmigung Fürstlicher Regieruag
nur dann, wenn der Standort des neuen Gebäudes verändert oder von der -
tung der früheren Umfassungsmauern abgewichen werden soll; im Foengesehlen
Falle kommt die Verwilligung lediglich der betreffenden Unterbehörde zu.
32