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4.
Diese Bestimmungen leiden auf die Stadt Zeulenroda keine Anwendung;
vielmehr bewendet es dort bei der nach F. 78 der Stadtordnung dem Siadtrathe
eingeräumten Befugniß zur Ertheilung der Erlaubnih zu Neubauten.
5.
Handelt, es sich um einen von der Genehmigung Fürstlicher bondeeregierung
abhängigen Aeubau oder Umbau (Vg. 1— 3) und ist nach Maaßgabe des K. 2
d 4 II. der Landbauordnung die Prüfung des Bauplans durch den Landbau--
meister erfolgt und von ihm das eine Exemplar der überreichten Zeichnung und Be-
schreibung dem Antragsteller zurückgegeben worden, so hat letzterer sein Gesuch bei
der zuständigen Ortsbehörde, d. h. in der Stadt Greiz bei dem dasigen Stadtrath,
auf dem platten Lande bei dem Gericht, welchem die Juriödiction über die fragliche
Baustelle zustehr, anzubringen.
Von der Unterbehörde sind sodann nach vorgängiger Instruirung und Sach-
erörterung in Gemäßheit des F. 3 der angezogenen Verordnung die Akten mit
kurzem gutachtlichen Bericht an Fürstliche Landeregierung einzusenden, falls dieselbe
sich nicht nach bage der Sache zu einer sofortigen eigenen abfälligen Bescheidung
des Antragstellers für ermächtigt achtet.
In jedem Falle hat die Unterbehörde von der dem #äragsteler zu eröffnen-
den Entscheidung gleichzeitig dem Landbaumeister die §. 4 Cap. II. der Landbau--
ordnung vorgeschriebene Benachrichtigung zu ertheilen.
6.
Von diesem Verfahren findet jedoch eine Ausnahme dann Statt, wenn es sich
um einen Neubau auf den Aufeldern der Stadt Greiz oder auf sonstigem Domanial=
Grund und Boden handelt.
In diesem Falle hat sich der Antragsteller mit seinem Gesuche nach voraus-
gegangener technischer Prüfung desselben durch den bandbaumeister unmittelbar an
Fürstliche Landesregierung zu wenden und deren Entschlußnahme zu gewärtigen.
Greiz, den 20. August 1856.
Fürsil. Reuß-Plauische Landesregierung das.
Otle.
N. v. Gelde##Erispendor .