Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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M. 10.
(Ausgegeben den 8. September 1856.)
34. Landesherrliche Verordnung,
die Erledigung der über den Einfluß der Eidesleistungen in Civil-
prozessen auf den Kostenpunkt und in Betreff des beschränkten Eides-
antrags über ODrdinarklagen entstandenen Zweifel-
bekreffend.
Wie Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie
souveralner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Grelz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 7.
verordnen hiermit zu Beseitigung der seither in Betreff des Einflusses der Eides-
leistungen in Eivilprozessen auf den Kostenpunkt und rücksichtlich des beschränkten
Eidesantrags über Ordfnarklagen bestandenen Zweifel Folgendes:
J.
Die bereits im 6. 1 Tit. 36 der Alten Churs. Prozeßordnung aufgestellte
Regel, nach welcher die in einem bürgerlichen Rechtsstreite unterliegende Partei zur
alleinigen Tragung der Prozeßkosten und zu deren Erstattung an ihren Gegner
verpflichtet ist, soll eben sowohl im ordentlichen wie im summarischen Prozesse auch
dann Anwendung leiden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache durch geistung
eines Schiedseides oder durch Ablegung eines Erfüllungs= oder Reinigungseides
herbeigeführt wird.
Auf Compensation der Kosten ist in diesen Fällem nur dann zu erkennen,
wenn im Ordinarprozesse derjenige, welcher sich des Eidesamrags bedient hat, den
Gefährdeeid leilket, oder wenn sich aus den besonderen Verhältnissen mit Bestimmt-
beit ergiebt, daß der unkerliegenden Parkei bei ihrer Rechtsvertheidigung Gründe
lur Seite standen, aus welchen sie für einen günstigen Ausgang des Prozesses
Hoffnung zu hegen berechtigt war. 2