Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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II. 
Will sich der Kläger im Ordinarprozesse des Eidesantrags nur über einzelne 
Punkte der Klage, nicht über den ganzen thatsächlichen Inhalt derselben bedienen, 
so hat er die igabschnitte welche durch Eidesdelation bewiesen werden sollen, 
sofort genau zu bezeichnen 
Der Kläger kann sich demnach bei dem Eidesantrage die Entschließung dar- 
ũber, in wieweit er seine Klage mit diesem Beweismittel oder in anderer Art be- 
weisen wolle, nicht vorbehalten. 
Wird die Eidesdelation gleichwohl mit einer hierauf abzielenden Erklärung, 
verbunden, so muß dem Klager zuvörderst von dem Prozeßgericht die entsprechende 
Verbesserung seiner Klage aufgegeben und bis zu geschehener Befolgung mie der 
rechtlichen Verfügung auf dieselbe Anstand genommen werden. 
Urkundlich haben Wir diese Unsere Verordnung eigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Fürstlichen Insiegel bedrucken lassen. 
Greiz, den 22. August 1856. 
(L. S.) Heinrich XX. 
Otto.
	        
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