Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
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M. 21.
(Ausgegeben den 13. October 1856.)
37. Verordnung,
das Spiel in ausländischen Lotterieen
belressend.
Da die in Bezug auf das Spielen in ausländischen Lotterieen, wie auf das
Colligiren von Loosen für dieselben, im hiesigen dande bestehenden Verhältnisse
manche Unzuträglichkeit im Gefolge gehabt und eine Regulirung und Ueberwachung
dieses Collecturwesens als nothwendig erscheinen lassen, so wird mit Sereniseimi
Höchster Genehmigung hiermit Folgendes verordnet:
. 1.
Der Vertrieb von Loosen ausländischer Geldlotterieen wird künftig nur In-
ländern gellattel, welche mit hierzu von Fürstlicher Landesregierung erlangter Ge-
nehmigung ein Gollecturgeschäft für die betreffende Lotlerie übernommen haben.
g. 2.
Wer ein bisher noch nicht betriebenes Collecturgeschäft ũbernehmen will, hat
dieS unter Bescheinigung des deßfallsigen Vertrags bei seiner Gerichtsbehörde zu
erklären, worauf dann das im §. 2 der Verordnung vom 17. August 1853, die
Ertheilung von Gewerbsconcessionen betreffend, vorgeschriebene Verfahren eintrittt
g. 3.
Diejenigen, welche gegenwärkig schon im hiessgen Lande Collecten fuͤr aud-
ländische Lotterieen übernommen haben, sind verpflichtet, hiervon unverzüglich und
längstens binnen vier Wochen Anzeige bei Fürstlicher kandesregierung zu machen
und zugleich die zu Bescheinigung des bezüglichen Vertragsverhältnisses erforderliche
Nachweise beizusügen.
Die Fortführung de5 Gollecturgeschöfts ist nur denen gestattet, welche hierzu
die auedrückliche Erlaubniß Fürstlicher Landesregierung erlangen.
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