Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie. 
——— — 
M. 21. 
(Ausgegeben den 13. October 1856.) 
  
37. Verordnung, 
das Spiel in ausländischen Lotterieen 
belressend. 
Da die in Bezug auf das Spielen in ausländischen Lotterieen, wie auf das 
Colligiren von Loosen für dieselben, im hiesigen dande bestehenden Verhältnisse 
manche Unzuträglichkeit im Gefolge gehabt und eine Regulirung und Ueberwachung 
dieses Collecturwesens als nothwendig erscheinen lassen, so wird mit Sereniseimi 
Höchster Genehmigung hiermit Folgendes verordnet: 
. 1. 
Der Vertrieb von Loosen ausländischer Geldlotterieen wird künftig nur In- 
ländern gellattel, welche mit hierzu von Fürstlicher Landesregierung erlangter Ge- 
nehmigung ein Gollecturgeschäft für die betreffende Lotlerie übernommen haben. 
g. 2. 
Wer ein bisher noch nicht betriebenes Collecturgeschäft ũbernehmen will, hat 
dieS unter Bescheinigung des deßfallsigen Vertrags bei seiner Gerichtsbehörde zu 
erklären, worauf dann das im §. 2 der Verordnung vom 17. August 1853, die 
Ertheilung von Gewerbsconcessionen betreffend, vorgeschriebene Verfahren eintrittt 
g. 3. 
Diejenigen, welche gegenwärkig schon im hiessgen Lande Collecten fuͤr aud- 
ländische Lotterieen übernommen haben, sind verpflichtet, hiervon unverzüglich und 
längstens binnen vier Wochen Anzeige bei Fürstlicher kandesregierung zu machen 
und zugleich die zu Bescheinigung des bezüglichen Vertragsverhältnisses erforderliche 
Nachweise beizusügen. 
Die Fortführung de5 Gollecturgeschöfts ist nur denen gestattet, welche hierzu 
die auedrückliche Erlaubniß Fürstlicher Landesregierung erlangen. 
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