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g. 4.
Die Bedingungen, an welche der Betrieb von Eollecturgeschäften im hiesigen
bande neben den, gegenüber den betreffenden ausländischen Lotterien, einzuhaltenden
Verpflichtungen geknöpft ist, werden von Fürstlicher Landesregierung festgestellt.
Auch steht leczterer jedenfalls die Zurückziehung ertheilter Concesstonen jederzeit ohne
Angabe eines besonderen Grundes frei.
. 5.
Für Hauptcollecten im Auslande dürfen Untercollecten im hiesigen bande nur
so lange bestehen und bestellt werden, als nicht für die betreffende Lotterie eine
Hauptcollectur im hiesigen Fürstenthume selbst bestellt ist.
Tritt der letztere Fall ein, so haben diejenigen, welche Untercollecten überneh-
men wollen, sich lediglich an den hierländischen Hauptcollecteur zu wenden und im
Falle einer Vereinigung wegen der Bestätigung bei der zuständigen Gerichtsbehörde
das Nöthige anzubringen.
g. 6.
Zũr keine Lotterie darf mehr als Ein inländischer Haupccollecteur bestellt
werden, wohl aber können mehrere Haupt-Collecturen für verschledene ausländische
hotterieen in einer Hand vereinigt werden.
Es bleibt jedoch auch vorbehalten, das Spiel in ausländischen Lotterleen im
Verlaufe der Zeit nach Befinden auf elne oder elnige derselben zu beschränken und
den Loosvertrieb der übrigen im hiesigen Lande gänglich zu untersagen.
S. 7.
Von Fürstlicher Landesregierung werden die von ihr zu Unterhaltung von
Collerten ertheilten Concesssonen seiner Zeit bekannt gemacht werden.
Ingleichen wird eine Veröffentlichung derjenigen Anordnungen erfolgen, deren
Befolgung den Collecteuren den Spielenden gegenüber obliegt.
8. 8.
Wer sich nach der in Gemäßheit vorstehender Borschriften ersolgten Regelung
des Eollecturwesens noch undefugter Welse mit dem Vertriebe von Loosen auclän=
discher Lotterieen befaßt, ilt mit einer — im Wiederholungsfalle zu verdoppeln-
den — Geldstrase von 5 Thlr. bis zu 10 Thlr. oder nach Besinden mit entspre-
chender Gefängnißstrafe zu belegen.