Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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b) wer nach Eröffnung des Concurses zu seinem Vermögen über die Con- 
cursmasse oder einzelne Bestandtheile derselben widerrechtlich zum Nach- 
theile der Gläubiger verfügt; und 
) wer einzelne Gläubiger vor Anderen in der Weise begünstigt, daß er 
ihnen entweder nach Eröffnung des Concurses zu seinem Vermögen 
noch Befriedlgung aus der Masse verschafft oder ihnen in Voraussiche 
des Concurses mehr als deren Forderung beträge, zuwendek oder mit 
Hülfe täuschender Rechtögeschäfte zur Befriedigung verhilft, 
ist mit Arbeitehaus von vier Monaten bis zu sechs Jahren nach Maßgabe der 
Erheblichkelt des beabsichtigten widerrechtlichen Vortheils und des verursachten Nach- 
tbeils und nach dem Grade der bezeigten Geflissenheit und Böswilligkeit zu be- 
strafen. 
4. 2. 
Shrnt Hat aber ein in Concurs verfallener Schuldner einen wahrheitswidrigen Ma- 
nifestationseid wider besseres Wissen geleistet oder zu Bevortheilung der Masse die 
sein Geschäft betreffenden Bücher oder andere bei der Regulirung seines Schulden- 
wesens nölhige Paplere verheimlicht, verfälscht oder vernichtec, oder Fälschungen an- 
derer Art vorgenommen, so tritt Zuchthausstrafe von einem bis zu sechs Jahren 
ein. 
KC J. 
Genigere Beschränkt sich die Unredlichkeit darauf, daß der Schuldner vor oder nach 
5. Ausbruch des Concurses einzelne zu seinem Hausgeräche gehörige Gegenstände oder 
geringe zu Deckung seines Ledensunterhaltes für die nächste Zeit bestimmte Geld= 
summen bei Seite bringt, so ist nur auf Gefängniß von acht Tagen bis auf ein- 
jähriges Arbeitehaus zu erkennen. 
K. 4. 
n Wer sich durch übermäßigen Aufwand, unordentlichen Haushalt, gewagte, 
— mit seinem Vermögen in keinem Verhältniß stehende Unternehmungen oder ähnliche 
brichiinv. Handlungen in Ueberschuldung gebracht hat, ist mit Gefängniß von vier Wochen 
bitz Arbeitshaus zu vier Monaten, jedoch, falls es zu einer Concurgeröffnung nicht 
komme, nur auf Antrag eines betheiligten Gläubers, zu bestrafen. 
K. ö. 
Sqwertre Hat ein Schuldner, zu dessen Vermögen der Concurs eröffnet worden ist und 
bäle gegen den nicht die Strafbestimmungen der I#§. 1 und 2 Anwendung leiden, die 
zu seinem Geschäft je nach der Handelsstite und dem Umfange desselben erforder-
	        
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