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b) wer nach Eröffnung des Concurses zu seinem Vermögen über die Con-
cursmasse oder einzelne Bestandtheile derselben widerrechtlich zum Nach-
theile der Gläubiger verfügt; und
) wer einzelne Gläubiger vor Anderen in der Weise begünstigt, daß er
ihnen entweder nach Eröffnung des Concurses zu seinem Vermögen
noch Befriedlgung aus der Masse verschafft oder ihnen in Voraussiche
des Concurses mehr als deren Forderung beträge, zuwendek oder mit
Hülfe täuschender Rechtögeschäfte zur Befriedigung verhilft,
ist mit Arbeitehaus von vier Monaten bis zu sechs Jahren nach Maßgabe der
Erheblichkelt des beabsichtigten widerrechtlichen Vortheils und des verursachten Nach-
tbeils und nach dem Grade der bezeigten Geflissenheit und Böswilligkeit zu be-
strafen.
4. 2.
Shrnt Hat aber ein in Concurs verfallener Schuldner einen wahrheitswidrigen Ma-
nifestationseid wider besseres Wissen geleistet oder zu Bevortheilung der Masse die
sein Geschäft betreffenden Bücher oder andere bei der Regulirung seines Schulden-
wesens nölhige Paplere verheimlicht, verfälscht oder vernichtec, oder Fälschungen an-
derer Art vorgenommen, so tritt Zuchthausstrafe von einem bis zu sechs Jahren
ein.
KC J.
Genigere Beschränkt sich die Unredlichkeit darauf, daß der Schuldner vor oder nach
5. Ausbruch des Concurses einzelne zu seinem Hausgeräche gehörige Gegenstände oder
geringe zu Deckung seines Ledensunterhaltes für die nächste Zeit bestimmte Geld=
summen bei Seite bringt, so ist nur auf Gefängniß von acht Tagen bis auf ein-
jähriges Arbeitehaus zu erkennen.
K. 4.
n Wer sich durch übermäßigen Aufwand, unordentlichen Haushalt, gewagte,
— mit seinem Vermögen in keinem Verhältniß stehende Unternehmungen oder ähnliche
brichiinv. Handlungen in Ueberschuldung gebracht hat, ist mit Gefängniß von vier Wochen
bitz Arbeitshaus zu vier Monaten, jedoch, falls es zu einer Concurgeröffnung nicht
komme, nur auf Antrag eines betheiligten Gläubers, zu bestrafen.
K. ö.
Sqwertre Hat ein Schuldner, zu dessen Vermögen der Concurs eröffnet worden ist und
bäle gegen den nicht die Strafbestimmungen der I#§. 1 und 2 Anwendung leiden, die
zu seinem Geschäft je nach der Handelsstite und dem Umfange desselben erforder-