Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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lichen Bücher gar nicht oder in solcher Unordnung geführt, daß daraus sein Aktiv- 
oder Passivzustand nicht ersehen werden kann, so hat er achtwöchige Gefäang#i#ß= 
strase bis achtmonatliche Arbeitshausstrase verwirkt. Hat er aber bei einem kauf- 
männischen Gewerbsbetriebe die Erklärung über seine, nicht durch plötzliche und un- 
vorhergesehene Unglcksfälle herbeigeführte Zahlungsunfähigkeit bei der zuständigen 
Behörde so lange beanstandet, daß für seine nicht bevorzugten Gläubiger nach Ab- 
zug der bevorzugten Forderungen nicht funfzig Prozent verbleiben, oder sind von 
ihm zu einer Zeit, wo er seine Zahlungsunfähigkeit kannte und keine gegründete 
Hoffnung für deren Hebung hatte, noch Darlehne oder Waare auf Credit für sein 
Geschäst ausgenommen oder andere Schuldverbindlichkeiten eingegangen worden, so 
trifft ihn Gefängnißstrafe von dr#l Monaten bis Arbeitshaus zu zwei Jahren. 
g. 6. 
Wer, um bei einer ihm drohenden Hülfsvollstreckung die Befriedigung des T— 
VGläubigers ganz oder theilweise zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens ver- 
äußert oder bei Seite schafft oder nach bereits erfolgter Hölfsvollstreckung in glei- 
cher Absicht uber die in Beschlag genommenen Gegenstände verfügt, ist nach dem 
niederen oder höheren Betrage des dadurch für den Vorderungsberechtigten beding- 
ten Schadens mit der F. 1 angedrohten Strase zu belegen. Betrifft aber die 
Unredlichkeit nur Gegenstände von der im F. 3 bezeichneten geringeren Bedeutung, 
so kommt auch blos die daselbst bestimmre Strafe in Anwendung. 
S. 7. 
Die Wiedererlangung von Gegenständen, an welchen sich der Schuldner zum *1 aie al. 
Nachtheil eines oder mehrerer Gläubiger vergriffen hatte, soll ihm nur dann zur buunzsgrun 
Strafminderung gereichen, wenn er dafür selbst wirksam gewesen ist. 
Zu einer völligen- Verschonung mit Strafe führt jedoch eine Wiederbeschaf- 
sung nur dann, wenn sie aus eigenem freien Antriebe des Schuldigen, bevor gegen 
ihn elne bezügliche Anklage erhoben oder gerichtlich eingeschritten worden war, er- 
folgte und das Vergehen nicht nach Maßgabe der im §. 2 enthaltenen Besim- 
mungen strafbar ist. 
g. 8. 
Anstifter und gleiche Theilnehmer werden hinsichtlich der in den 8h. 2, Seltia fung der 
3, 5, 6 angeführten betrüglichen Handlungen mit den dafuüͤr angedrohten * — 2 
berichentlich mit Berücksichtigung ihrer größeren oder geringeren Mitwirkung b 
Bestimmung des Strafmaßes innerhalb der gesehlichen Grenzen belegt, falls sie t 
* nämlichen Schuldverbande wie der Thäter zu dem benachtheiligeen Gläubiger 
36“
	        
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