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zwar, wenn das aufzuführende Gebäude mit Feuerungsanlagen zu versehen ist, der
Besiber der Scheune angehalten werden können, diese in ein feuerfestes Gebäude
umzuwandeln. Es hat jedoch die Behörde zuvördarst den um die Gestaltung des
Neubaues sich Bewerbenden zur Bewilligung einer angemessenen Beisteuer zu den
durch den Scheunenbau entstehenden Aufwand zu veranlassen und wo möglich eine
desfallsige Vereinbarung zwischen den Betheiligten zu vermitteln. Gelänge dies
aber nicht, so sind die desfallsigen Bedingungen von der Behörde nach Billigkeics-
rücksichten festzustellen und von deren Anerkennung ist die Erlaubniß zu dem in
Frage kommenden Neubau abhängig zu machen. Bei allen Bauen von Scheunen
aber, rücksichtlich welcher möglicher Weise in der Folgezeit die Verbindlichkeit zum
bau aus dem angeführten Grunde einkreten könnte, ist der Bauherr von der
ihm obliegenden eventuellen Berpflichtung bei der Baubewilligung in Kenntniß
zu sehen und eö hat derselbe den durch eine solche Verbindlichkeit eintretenden Falls
ihn bedingten Aufwand ohne Anwartschaft auf eine Beisteuer allein zu be-
reiten
K. 30.
Darren, Malz= und Brauhäuser sind wo möglich auferhalb des Bereichs von
Orischel auszuführen. Jedensalls muß dabei mindestens ein Abstand von 50
Ellen von jedem anderen Gebäude *?7en werden.
.
Brennofen für irdene Geschirre aller r1r.r für Kalk und Jiegel, sowie Schmelz=
und Reinigungcofen, Hüttenwerke 2c. mssea wenigstens 300 Ellen von anderen
durch ihre Lage mit einander verbundenen, 100 Ellen von einzeln stehenden Gebäuden,
auch wenn solche zu dem betreffenden Etablissement selbst gehrig wären, encfernt
sein.
Ein gleiches gilt von Kohlenmeilern, und Koaks-Oefen; auch müssen diese
wenigstens 50 Ellen von einer Landstraße und mindestens 20 Ellen von einem
Communikationsweg entfernt sein.
32.
e Bestimmung des §. 30 2 auch auf Spinnereien und sonstige zu
feonehrkeel Fabrikbetriebe bestimmte Gebäude Amvendung; wogegen mehrere
dergleichen Etablissements einen Complex unter sich, mit feuersicherer nach der
Oertlichkeit zu bestimmender Trennung, bilden können.
Bei Aufstellung von Windmählen, gshauren und einzelnen Bienenstöcken
muß eine Entfernung von wenigstens 200 Ellen von jeder Landstraße und von
Communicationswegen entfernt Fpbennn werden. Kommt das Räderwerk der
Wassermöhlen solchen öffentlichen Wegen auf 30 Ellen nahe, so muß es, falls es
sichtbar ist, verschlossen werden.