Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Dem zur Ablieferung verpflichteten Gatten muß jedoch das, was er für den 
übernommenen Gegenstand gegeben hatte oder dessen Werth aus der Masse erstat- 
tet werden. Wurde die Gegenleistung mittelst Abrechnung auf eine dem Empfän- 
ger an den andern Ehegatten zuständige Forderung bewirkt, so tritt das ursprüng- 
liche Forderungsverhältniß wieder ein. 
8. 26. 
Hat eine Ehefrau während der Ehe Sachen von einem Dritten für sich oder Vonlthung. 
Andere gekauft, so ist sie auf Verlangen des Gläubigers verbunden, das bezahlte 
Kaufgeld in die Concursmasse ihres Mannes zu entrichten, falls sie nicht nachweist, 
daß dasselbe anders woher als aus dessen Vermögen entnommen worden sei. 
G. 27. 
Die den Concursgläubigern nach 59. 22 und 24 zustehenden Ansprüche fin= Derpflichlung 
den auch gegen die Erben des Verpflichteten statt. nenen 
Gegen dritte Besitzer der von einem Ueberschuldeten veräußerten Gegenstände wegen der n- 
sind sie nur dann zulässig, wenn ihnen zur Zeit der Erwerbung die Umstände be- lihech 
kannt gewesen sind, durch welche das Rückforderungsrecht der Gläubigerschaft be- 
gründet war. 
Nur unter gleicher Voraussetzung sind Pfand= und andere dingliche Rechte 
mgatt, die sich dritte Personen an den veräußerten Sachen haben einräumen 
assen. 
g. 28. 
In gaͤnzlichen Wegfall kommen die nämlichen Ansprüche, wenn dargekhan — 
wird, daß der Schuldner nach Abschluß des in Frage kommenden Geschäfts wieder · 
zahlungsfähig gewesen sei. 
Auch erloͤschen saͤmmtliche, den Gläubigern nach Inhalt der 88. 20 — 27 
zuständige Ansprüche, sofern sie nicht während der Dauer des Concurses und, falls 
wegen betrüglicher Handlungen des Gemeinschuldners eine Untersuchung wider den- 
selben eingeleitet worden sein sollte, binnen Jahresfrist von Zeit der der Gläubi- 
gerschaft oder ihrem Vertreter über deren Endergebniß gemachten Eröffnung bei der 
zuständigen Behörde geltend gemacht werden. 
6. 29. 
Die in den §9. 20—27 den Goncurögläubsgern eingeräumten Befugnisse ue##ao 
stehen auch außer dem Falle des Concurses einzelnen Gläubigern gegen einen zur Vemmeneen 
Erfällung seiner Verbindlichkeit unvermögenden Schuldner zu. Es muß davon auf die euber 
jedoch, sofern die nämlichen Ansprüche bei entstandenem Concurse während dessen Vunt Woched 
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