Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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treter auf Verlangen des Betheiligten blnnen weiner ihm zu diesem Behufe zu be- — nt- 
stimmenden angemessenen Frist hierüber erklär i 
Unterläst er diese Erklärung oder hiebt er dieselbe in ubesinmier zweideu- Sit, 
tiger * so ist der Vertrag sofort für aufgehoben zu achten E— o 8 
irkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser größeres n 
rgukurheh beidrucken lassen. 
Greiz, den 8. October 1856. 
(L. S.) Heinrich XX. 
Otto.
	        
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