Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
—–. 
W. 23. 
(Ausgegeben den 10. November 1836.) 
  
  
43. Innungsbrief 
des vereinigten Handwerks der Zeugmacher und geinweber. 
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer Linie 
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. #. 
fügen hiermit zu wissen und beurkunden für Uns und Unsere Regierungsnachfolger: 
Die großen Fortschritte, welche Handel und Gewerbe seit den Zeiten gemacht 
haben, in welchen den hiesigen Handwerkern der Zeugmacher und der Lein= und 
Zeugweber ihre ersten Innungögesetze ertheilt worden, und die vielfachen Verän- 
derungen, welche in den Gegenständen und der Art und Weise ihrer gewerblichen 
Thätigkeit eingetreten sind, hatten nach und nach mannigfache Aenderungen in den 
ursprünglichen Innungcgesehen hervorgerusen, in deren Folge der zwischen beiden 
Handwerken anfänglich bestandene Unterschied beinahe gänzlich beseitigt worden war. 
Da es nun hiernach eben so wünschenêwerth alo passend erschien, die wenigen 
noch übrigen Abweichungen in den beiderseitigen Innungsgesetzen völlig auszugleichen 
und beide Handwerke zu Einer Innung zu vereinigen, so haben zu diesem Zwecke 
zwischen Beiden unter Leitung Unserer Landesregierung Verhandlungen statt gehabt, 
in welchen die Bedingungen der Vereinigung im gegenseitigen Einverständniß fest- 
gestellt, und die Wunsche der Betheiligten wegen der sonst zu treffenden Bestim- 
mungen auögesprochen wurden. 
Nach Masigabe dieser Verhandlungen sind von Unserer Landeregierung die 
der vereinigten Innung, welche den Namen: 
Lein, und Zeugweberinnung zu Greiz 
erhalten, und das von der Lein= und Zeugweberinnung bisher gebrauchte Siegel 
führen soll, zu ertheilenden Gesetze unter Zugrundlegung der, der bisherigen Lein- 
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