Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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W. 23.
(Ausgegeben den 10. November 1836.)
43. Innungsbrief
des vereinigten Handwerks der Zeugmacher und geinweber.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. #.
fügen hiermit zu wissen und beurkunden für Uns und Unsere Regierungsnachfolger:
Die großen Fortschritte, welche Handel und Gewerbe seit den Zeiten gemacht
haben, in welchen den hiesigen Handwerkern der Zeugmacher und der Lein= und
Zeugweber ihre ersten Innungögesetze ertheilt worden, und die vielfachen Verän-
derungen, welche in den Gegenständen und der Art und Weise ihrer gewerblichen
Thätigkeit eingetreten sind, hatten nach und nach mannigfache Aenderungen in den
ursprünglichen Innungcgesehen hervorgerusen, in deren Folge der zwischen beiden
Handwerken anfänglich bestandene Unterschied beinahe gänzlich beseitigt worden war.
Da es nun hiernach eben so wünschenêwerth alo passend erschien, die wenigen
noch übrigen Abweichungen in den beiderseitigen Innungsgesetzen völlig auszugleichen
und beide Handwerke zu Einer Innung zu vereinigen, so haben zu diesem Zwecke
zwischen Beiden unter Leitung Unserer Landesregierung Verhandlungen statt gehabt,
in welchen die Bedingungen der Vereinigung im gegenseitigen Einverständniß fest-
gestellt, und die Wunsche der Betheiligten wegen der sonst zu treffenden Bestim-
mungen auögesprochen wurden.
Nach Masigabe dieser Verhandlungen sind von Unserer Landeregierung die
der vereinigten Innung, welche den Namen:
Lein, und Zeugweberinnung zu Greiz
erhalten, und das von der Lein= und Zeugweberinnung bisher gebrauchte Siegel
führen soll, zu ertheilenden Gesetze unter Zugrundlegung der, der bisherigen Lein-
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