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C. 33.
Zu Bauergütern und Oeconomiehösen gehörige Wohngebäude, Scheunen und
Ställe mässen entweder durch einen 10 Ellen betragenden Zwischenraum gesondert,
oder an den anstoßenden Seiten mit auf 6 Zoll verblendeten Brandgiebeln versehen
werden, was auch zu geschehen hat, wenn sie im rechten Winkel zusammenstoßen
oder nur an den Ecken sich berühren.
KC. 34.
In den Städten darf kelne Stockwerks-Höhe geringer als 5½ Ellen im 1
Lichten ausgeführt werden, wöhrend auf dem bLande 4½ Elle im Lichten, aber 2hen, “ r—
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nicht darunter gestattet ist.
g. 35.
Hölzerne Fenster= und Thürenverkleidungen sowie dergleichen Gerüste an Fenster
und Thüren, ingleichen hölzerne Dachrinnen und sogenannte Magazin-Dachfenster,
dürfen in den Städten nicht angebracht werden. Einzelne Dachfenster von Holzz
lind Ausnahmsweise nur dann gestattet, wenn alles sichtbare Holzwerk mie Blech
oder Schiefer bekleidet wird.
Dubelrohre bei Brauereien, Brennereien und sonstigen gewerblichen Gebäuden,
sowie bei Ställen und dergleichen können zwar von Holz sein, müssen aber ent-
weder mit Kalk vertüncht oder mit Blech oder Schlefer beschlagen sein.
g. 36.
Es ist bei jedem neuen Gebäude in den Städten eine Dachrinne nebst Abstall-
rohr von Melall anzubringen. Ausgüsse jeder Art an und in der Nähe der Stadt
sind verboten.
Ebenso dürfen auch auf dem Lande keine Ausgüsse angebracht werden, welche
auf die Landstraße oder Kommunikationswege sich ergießen, oder dem Bereiche der
Gräben derselben bis auf 2 Ellen nahe kommen.
S. 37.
Sogenannte halbe oder Viertels-Walme sind in den Städten verboten; viel-
mehr sind enkweder ganze Walme oder gerade Giebel, welche secztere jedoch nicht
nach einer Straße hingehen dörfen, anzubringen.
Ebenso sind sogenannte Erker verdoten und nur in dem Falle gestattet, wenn
der Baustyl dieses mit sich bringt, und dann nur, wenn den Bestimmungen Gap.
I. &. 1. Genüge geschieht.
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