Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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und Zeugweberinnung zuletzt unterm 26. Mai 1826 verliehenen Artikel und der 
späteren Nachträge zu denselben, wie nachsteht, enkworfen, und Uns zu Unserer 
landeöherrlichen Genehmigung und Bestätigung vorgetragen worden. 
Artikel I. 
Von Erwerbung des Meisterrechts. 
g. 1. 
Erforderliches Alter. Bescheinigung der Aufnahme als Unterthan. 
Jeder Geselle, der bei dieser Innung das Meisterrecht gewinnen will, muß 
das Ein und Zwanzigste Jahr seines Alters vollendet und Zwei Jahre gewandert 
haben, und diese beiden Erfordernisse durch ein Tauszeugniß und durch das Wan- 
derbuch nachweisen, auch, wenn derselbe ein Ausländer ist, durch obrigkeitliches Zeugniß 
bescheinigen, daß er nach gefertigtem Meisterstück zum Unterthan werde aufgenom- 
men werden; wenn aber ein auswärtiger Meister sich unter den Zwangöbezirk dieser 
Innung begeben will, muß derselbe noch ein besonderes Zeugniß darüber beibringen, 
daß er das Meisterstück an seinem vorherigen Wohnorte befriedigend gefertigt, oder 
deshalb Dispensation erlangt habe. 
Wa öfters der Fall vorkommt, daß ein Gesell dieses Handwerks durch be- 
sondere Verhältnisse ohne seine Schuld verhindert wird, die vorschriftmäßige Wan- 
derschaft anzutreten, bezüglich zu vollenden, so wird zwar auch künftig nach Be- 
finden in solchen Fällen landesherrliche Dispensation von der Wanderschaft, bezüglich 
von der vollen Wanderzeit, erkheilt werden; es soll jedoch eine solche Dispensation 
nur in Ausnahmesfällen, bei genügender Nachweisung der Verhinderungsursache, und 
nur dann ertheilt werden, wenn der darum Nachsuchende darthut, daß er den 
Unterricht für Weber in der hiesigen Handwerker-Fortbildungsschule und namenklich 
die sogenannte Schnürstunde fleißig und mit gutem Erfolge benützt hat (Nrt. III. 9. 5). 
g. 2. 
Vom Anmelden bei dem Handwerk. 
Wenn der das Meisterrecht Suchende die F. 1 angegebenen Erfordernisse be- 
scheinigen kann, hat er sich bei dem Dbermeister zu melden, und demselben sein 
Geburközeugniß, seinen Lehrbrief und die Bescheinigung der vollbrachten Wander- 
schafe zu überreichen, damit dieselben dem Handwerk zur Prüfung vorgelegt werden.
	        
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